Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebzigster Jahrgang. 1909. (70)

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sind. Dabei hat er sich über die gesamten Arbeiten genau zu unter- 
richten, auch z. B. sich zur Erlangung einer hinlänglichen Fertigkeit erst 
ansübend, dann leitend kurze Zeit bei den Ausspannungsarbeiten zu be- 
teiligen, insbesondere aber an dem Entwurfe des Betriebsplanes, der 
Ausfstellung der verschiedenen Nachweisungen usw. und an den Abschluß- 
arbeiten teil zu nehmen. Er tritt im übrigen während dieser Zeit ganz in 
das Verhältnis eines bei der Taxationsrevision beschäftigten, dem Taxations- 
kommissar überwiesenen Hilfsarbeiters; 
6) eine Zeit von wenigstens 3 Monaten beim Katasterbureau oder Kataster- 
amt sich beschäftigen lassen, um dort tunlichst genaue Kenntnis vom 
Katasterwesen sich zu verschaffen, sich auch, wenn dies nicht schon bei der 
Beschäftigung zu c geschehen, im praktischen Messen usw. zu üben, soweit 
es für den Forstverwaltungsdienst als Vorübung wünschenswert erscheint. 
2. Die Zuweisung auf ein Revier, zu einer Taxationsrevision, zum Kataster- 
burcau oder Katasleramt zu einer Beschäftigung gemäß a bis d hat der Forst- 
referendar rechtzeitig bei dem Ministerium durch das Oberforstamt zu beantragen, 
das nach Anhörung der betreffenden Behörden den Forstreferendar dem Taxations= 
kommissar, dem Katasterburean oder Katasteramt oder einer Forstei überweist. 
Dem Ministerium bleibt es vorbehalten, den Forstreferendar auch ohne seinen 
Antrag mit den verschiedenen Beschäftigungen (a—d) zu beauftragen. 
3. Im übrigen wird der Forstreferendar beim Oberforstamt beschäftigt, damit 
er die erforderliche Ubersicht über den gesamten Forsthaushalt gewinnt und die 
erforderliche Fertigkeit in den schriftlichen Arbeiten, namentlich im Rechnungs- 
wesen durch fleißige und selbsttätige Teilnahme an allen Geschäften erlangt. Auch 
hat er sich tunlichst bei mehreren Revisionen der Forstgelder-Untereinnahmen zu 
beteiligen. 
4. Es bleibt ausdrücklich vorbehalten, den Forstreferendar vorübergehend sowohl 
zu seiner weiteren Ausbildung in auderen höheren Verwaltungsfächern zu be- 
schäftigen als ihn auch zur Vertretung oder Unterstübung von Forstschutz- 
beamten und Oberförstern zu verwenden. 
5. Der Taxationskommissar und die Oberförster haben sich über die bei den 
Beschäftigungen zu In—c dargetanen Leistungen des Forstreferendars, seine Fähig- 
keiten, seinen Fleiß, seine dienstliche und außerdienstliche Führung alsbald am 
Schlusse der Beschäftigungszeit eingehend zu äußern und die Anßerung an das
	        
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