Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebzigster Jahrgang. 1909. (70)

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dabei gemachten Wahrnehmungen wiedergeben, der zweite Teil dagegen einige größere 
zusammenhängende Ausarbeilungen umfassen, die sich auf besondere Verhältnisse 
und Beobachtungen in den besuchten Revieren beziehen. 
Das Tagebuch ist unaufgefordert am 1. jeden Monats und jedesmal beim 
Abgange aus einem Reviere dem Oberförster und bei jeder Anwesenheit eines 
höheren Forstbeamten auch diesem vorzulegen und von ihnen zum Zeichen ge- 
nommener Einsicht mit einem Vermerke unter Beifügung etwaiger weiterer Be- 
merkungen zu versehen. 
Bei Beendigung des Aufenthaltes auf einem Reviere hat der Oberförster in 
dem Tagebuche anzugeben, ob und gegebenen Falls, welche Bedenken er gegen die 
darin enthaltenen Zeitangaben bezüglich seines Reviers hat. 
88. 
Es wird den Forstreferendaren außerdem das Studium der Rechtswissenschaft, 
insbesondere des Staats= und Verwaltungsrechts, sowie der National-Skonomie usw. 
auf einer deutschen Universität empfohlen und zwar tunlichst vor dem Staats- 
cxamen. Hierzu ist durch Vermittelung des Oberforstamtes Urlaub vom Ministerium 
zu erbitten. Bis vier Semester gehörig belegter Universitätsstudien sind dem 
Forstreferendar für seine Dienstaltersfolge in Anrechnung zu bringen. 
Beabsichtigt der Forstreferendar sich eine zeitlang auf nicht inländischen Forst- 
revieren zu seiner weileren Ausbildung aufzuhalten, so hat er dazu ebenfalls Ur- 
laub vom Ministerium durch das Oberforstamt unter tunlichst genauer Bezeichnung 
der zu besuchenden Reviere sowie der dazu in Aussicht genommenen Zeit zu erbitten. 
§ 9. 
1. Es gehört zu den wichtigsten Pflichten der Oberförster und höheren Forst- 
beamten, die praktische Ausbildung der Forstreferendare sachgemäß zu leiten. Jus- 
besondere haben die Oberförster sich eingehend mit den Forstreferendaren zu be- 
schäftigen, ihnen zu selbsttätiger Teilnahme an allen Verwaltungsgeschäften, sowohl 
im Walde als auch im Geschäftszimmer, Gelegenheit und Auleitung zu geben, die 
Arbeiten der Forstreferendare nachzusehen, sie auf deren Mängel aufmerksam zu 
machen und ihnen überhaupt auf jede Weise zur Förderung ihrer praktischen und 
wissenschaftlichen Ausbildung behülflich zu sein. 
2. Auch über das Privatleben der Forstreferendare ist eine sorgfältige Auf- 
sicht zu führen.
	        
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