1909 86
Gesetzsammlung
für das Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt.
13. Stück vom Jahre 1009.
In li: Ministerial- Bekanntmachung. betressend die Vereinbarung der Bundesregierungen über
uhn die gegenseitige Anerkennung der Reisezengnisse. S. 35.
NXXVIII. Ministerial-Bekanntmachung
vom 22. Dezember 1909,
betreffend die Vereinbarung der Bundesregierungen über die gegenseitige
Anerkennung der Reifezengnisse.
Die von den deutschen Bundesregierungen getroffene Vereinbarung über die
gegenseitige Anerkennung der von den Gymnasien, Realgymnasien und Oberreal-
schulen ausgestellten Reifezeugnisse wird unter Bezugnahme auf die Ministerial=
Bekanntmachung vom 14. März 1889 (Ges. S. S. 9) nachstehend mit dem Be-
merken zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß dieselbe für das Fürstentum Schwarz--
burg-Rudolstadt mit dem Tage der Bekanntmachung in Kraft tritt.
Rudolstadt, den 22. Dezember 1909.
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium,
Ableilung für irchen- und Schulsachen.
Frhr. v. d. Recke.
Vereinbarung
der Bundesregierungen über die gegenseitige Anerkennung der Reifezeugnisse.
Die Bundesregierungen sind übereingekommen, für die gegenseitige Anerken-
nung der Reisezeuguisse, welche Angehörige des Deutschen Reichs an offentlichen
Farfu.
Schwarzb.-Rudolll. Gesetsammlung I.X
ungegrien in Rudolstadt am 31. Dezember 1009.