Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebzigster Jahrgang. 1909. (70)

1909 
Gesetzsammlung 
für das Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt. 
3. Stück vom Jahre 1009. 
  
J h li: Ministerial-Bekanntmachung zur weiteren Ausführung des Reichsgesetzes vom 30. Mai 
Inhalt: 1908, betreffend die Abãnderung der Gewerbeordnung S. 5. 
IIV. Ministerial-Bekanntmachung 
vom 28. Februar 1909 
zur weiteren Ausführung des Reichsgesetzes vom 30. Mai 1908, 
betreffend die Abänderung der Gewerbeordumg. 
Zur weiteren Ausführung des Reichsgesepes vom 30. Mai 1908, betreffend 
die Abänderung der Gewerbeordnung (R.G.Bl. S. 356), bestimmen wir hiermit 
folgendes: 6 
Zu Art. 1 Ziff. II11 Abs. 2 
Von der Ermächtigung zur Verleihung der Befugnis zur Anleitung von 
Lehrlingen wird die höhere Verwaltungsbehörde nur in besonderen Fällen, wenn 
sie den betressenden Handwerker zur Anleitung von Lehrlingen für ausreichend be- 
fähigt erachtet, Gebrauch machen. Hier werden vor allem solche Personen in Be- 
tracht kommen, die das Handwerk bereits geraume Zeit selbständig und persönlich 
ausgeübt haben, oder die nach längerer Tätigkeit als Werkmeister in Fabriken 
oder in ähnlicher Stellung eine Beschäftigung im Handwerk ergreifen. Auf die 
Anträge der Handwerkskammer und gegebenenfalls der Innungen wird tuulichst 
Rücksicht genommen werden. 
Farttl. Schwarzb.,#dollt. Gejsetzlammlung I.XXN. 
Ausgegeben in Rudolstadt am 11. März 1909.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.