1909
Gesetzsammlung
für das Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt.
3. Stück vom Jahre 1009.
J h li: Ministerial-Bekanntmachung zur weiteren Ausführung des Reichsgesetzes vom 30. Mai
Inhalt: 1908, betreffend die Abãnderung der Gewerbeordnung S. 5.
IIV. Ministerial-Bekanntmachung
vom 28. Februar 1909
zur weiteren Ausführung des Reichsgesetzes vom 30. Mai 1908,
betreffend die Abänderung der Gewerbeordumg.
Zur weiteren Ausführung des Reichsgesepes vom 30. Mai 1908, betreffend
die Abänderung der Gewerbeordnung (R.G.Bl. S. 356), bestimmen wir hiermit
folgendes: 6
Zu Art. 1 Ziff. II11 Abs. 2
Von der Ermächtigung zur Verleihung der Befugnis zur Anleitung von
Lehrlingen wird die höhere Verwaltungsbehörde nur in besonderen Fällen, wenn
sie den betressenden Handwerker zur Anleitung von Lehrlingen für ausreichend be-
fähigt erachtet, Gebrauch machen. Hier werden vor allem solche Personen in Be-
tracht kommen, die das Handwerk bereits geraume Zeit selbständig und persönlich
ausgeübt haben, oder die nach längerer Tätigkeit als Werkmeister in Fabriken
oder in ähnlicher Stellung eine Beschäftigung im Handwerk ergreifen. Auf die
Anträge der Handwerkskammer und gegebenenfalls der Innungen wird tuulichst
Rücksicht genommen werden.
Farttl. Schwarzb.,#dollt. Gejsetzlammlung I.XXN.
Ausgegeben in Rudolstadt am 11. März 1909.