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in Zahlen ausgedrückt, so ist deren Bedeutung auf dem Zeugnis an-
zugeben. Im übrigen vergleiche auch Nr. 5 und 6.
Das Reifezeugnis, welches ein Angehöriger des Deutschen Reichs als Schüler
einer Vollanstalt in einem deutschen Bundesstaat erworben hat, gewährt
(mit der aus Nr. 5 herzuleitenden Maßgabe) in einem anderen Bundes-
staat alle Berechtigungen, welche in beiden Bundesstaaten übereinstimmend
dem Reifezeugnisse der betreffenden Schulgattung verliehen sind. Werden
in den Bundesstaaten betreffs des Berechtigungsnachweises verschiedene
Forderungen gestellt, so ist die Gewährung der weitergehenden Berechtigung
von der Entschließung der Regierung desjenigen Bundesstaates abhängig,
in welchem das Reifezeugnis als Berechtigungsnachweis vorgelegt wird.
Für Schüler aus dem Deutschen Reiche, die später als mit dem Beginne
des drilttletzten Jahrganges (der Oberselunda nach weitverbreiteter Be-
zeichnung) in eine Vollanstalt eines deutschen Bundesstaats eintreten, auf
welchen sie weder durch die Staatsangehörigkeit noch durch den jeweiligen
Wohnort ihrer Eltern oder deren Stellvertreter angewiesen sind, hat das
dort erworbene Reifezengnis die unter Nr. 4 bezeichnete Wirkung nur
daun, wenn dem Prüfling seitens der Unterrichtsverwaltung des Bundes-
staaks, dem er angehört, die Erlaubnis zur Ablegung der Reifeprüfung
an jener Anstalt vorher erteilt worden ist. Ein Vermerk hierüber ist in
das Reifezengnis aufzunehmen (vergleiche Nr. 38).
Auf diese Bestimmung sind auswärtige Bewerber, welche die Aufnahme
in eine Vollaustalt an einer höheren Stelle des Gesamtkursus als bei dem
Beginne des drittletzten Jahrganges (der Obersekunda) nachsuchen, durch
den Direktor (Rektor) schon vor dem Eintritt in die Anstalt hinzmoeisen.
Deutsche Reichsangehörige, die das Reifezeugnis einer Vollanstalt erwerben
wollen, ohne Schüler einer solchen zu sein (als sog. Extrancer), haben sich
der Prüfung an einer Austalt desjenigen Bundesstaats zu unterziehen, auf
den sie durch die Staatsangehörigkeit oder durch den jeweiligen Wohnsit
ihrer Eltern oder deren Stellvertreter angewiesen sind. Die Ablegung der
Reifeprüfung an einer Vollanstalt eines anderen Bundesstaats ist nur in
besonders begründeten Fällen zulässig und hat die unter Nr. 4 bezeich-
neten rechtlichen Folgen nur dann, wenn seitens der Unterrichtsverwaltung
des Bundesstaats, dem der Prüfling angehört, die Erlaubnis dazu erteilt