Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundsiebzigster Jahrgang. 1910. (71)

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Zu den Stellenvermitllern gehören auch die Herausgeber von Stellen= und 
Vakanzenlisten. Auch für sie sind daher Taxen festzusetzen. Als Gebühren kommen 
in Frage die Inserlionsgebühren und die Bezugskosten (Abonnementsgebühren und 
Eingelverkaufspreis) der Stellen= und Vakanzenliste. 
Art. 6. 
Die zuständige Polizeibehörde (§ 7 des Reichs Ges.) ist die Ortspolizeibehörde. 
Die Vorlage des hier verlangten Verzeichnisses hat binnen einer Woche nach Ab- 
lauf jedes Kalendervierleljahres zu ersolgen. Die Ortspolizeibehörde kann die Vor- 
lage in kürzeren Zwischenräumen anordnen. 
Art. 7. 
Diese Verordunng tritt mit ihrer Veröffentlichung in Krast. 
Rudolstadt, den 20. Oktober 1910. 
Fürstlich Schwargburg. Ministerium. 
Frhr. v. d. Recke. 
LAXVI. Polizei-Verordnung 
vom 21. Oktober 1910 
über den Geschäftsbetrieb der gewerbsmäßigen Stellenvermittler mit 
Ausschluß der gewerbsmäßigen Stellenvermittler für Bühnenangehörige 
und der Herausgeber von Stellen= und Vakanzeulisten. 
Auf Grund des § 8 des Stellenvermittlergesetzes vom 2. Juni 1910 (N. G. Bl. 
S. B860) und unter Bezugnahme auf § 3 des Gesetzes vom 6. Dezember 1892, 
betreffend die Strafandrohung der Polizeibehörden und den Erlaß polizeilicher 
Verordnungen (Ges. S. S. 238) wird über den Umfang der Besugnisse und der 
Verpflichlungen, sowie über den Geschäftsbetrieb der gewerbsmäßigen Stellenver-
	        
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