Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundsiebzigster Jahrgang. 1910. (71)

46 1910 
TAXVIII. Gesetz 
vom 11. Dezember 1910, 
betreffend die Einwirkung von Armennnterstützung auf öffentliche Rechte. 
Wir Günther, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg, Graf zu 
Hohnstein, Herr zu Arnstadt, Sondershausen, Leutenberg und Blankenburg, 
haben auf Antrag Unseres Ministeriums und mit Zustimmung des Landtags ver- 
ordnet, was folgt: 
Einziger Paragraph. 
Soweit in Landesgesetzen der Verlust öffentlicher Rechte von dem Bezug einer 
Armennnterstützung abhängig gemacht wird, sind als Armennnterstüßung nicht an- 
zusehen: 
1. die Krankenunterstützung; 
2. die einem Angehörigen wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen gewährte 
Anstaltspflege; 
3.n Unterstützungen zum Zwecke der Jugendfürsorge, der Erziehung oder der 
Ausbildung für einen Berus; 
4. sonstige Unterstützungen, wenn sie nur in der Form vereinzelter Leistungen 
zur Hebung einer augenblicklichen Notlage gewährt sind; 
5. Unterstützungen, die erstattet sind. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürst- 
lichen Insiegel. 
So geschehen 
Rudolstadt, den 11. Dezember 1910. iu 
Günther, Fürst zu Schwarzburg. 
(I. S.) 
Frhr. v. d. Recke.
	        
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