Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundsiebzigster Jahrgang. 1910. (71)

50 1910 
NXXI. Gessetz 
vom 24. Dezember 1910 
gegen die Verunstaltung von Stadt und Land. 
Wir Günther, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg, Graf zu 
Hohnstein, Herr zu Arnstadt, Sondershausen, Leutenberg und Blankenburg, 
haben auf Antrag Unseres Ministeriums und mit Zustimmung des Landtags 
solgendes verordnet: 
Einziger Paragraph. 
Die Polizeibehörden (die Landratsämter, in den Städten von mehr als 
10000 Einwohnern die Gemeindevorstände) sind befugt, Steinbrüche, Schutthalden 
und sonstige derartige Anlagen sowie das Anbringen von Reklameschildern, Schau- 
kästen, Aufschriften und Abbildungen unter der Voraussetzung zu verbieten, daß 
dadurch ein Bauwerk oder Straßen oder Pläße der Ortschaft oder das Ortsbild 
oder das Landschaftsbild verunstaltet werden. 
Unter der gleichen Voraussehung können die Polizeibehörden vorschreiben, daß 
bereits angebrachte Reklameschilder usw. bis zu einem bestimmten Zeitpunkte be- 
seitigt werden. 
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Verkündigung in Praft. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürsl- 
lichen Insiegel. 
So geschehen 
Rudolstadt, den 24. Dezember 1910. 
Günther, Fürst zu Schwarzburg. 
(# 8) 
Frhr. v. d. Recke.
	        
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