1911 -
20. Erscheinen Minderjährige der Verwahrlosung verfallen oder von der
nahen Gefahr einer solchen bedroht, oder erscheinen sie einer vor dem vollendeten
12. Lebensjahre begangenen strafbaren Handlung verdächtig, so ist dem zur Stellung
des Antrags auf Einleitung der Zwangserziehung zuständigen Landrat, bei Gefahr
im Verzuge auch dem Vormundschaftsgerichte Mitteilung zu machen.
b) Aus dem Gesichtspunkte des Gegenstandes der Untersuchung.
21. In den auf Metallgeld sich beziehenden Untersuchungen wegen Münz-
verbrechen oder Münzvergehen sind die Falschstücke nach beendigter Untersuchung
— es mag zur Erhebung der öffentlichen Klage gekommen sein oder nicht — an
das JFürstliche Ministerium zur weiteren Beförderung an die zuständige Stelle ab-
zuliefern, wobei in dem Uibersendungsschreiben auf das elwa bereits eingeholte
Gntachten der Münzdirektion Bezug zu nehmen ist.
In den auf Papiergeld und dem Papiergelde gleichstehende Wertzeichen sich
beziehenden Untersuchungen wegen Münzverbrechen oder Münzvergehen ist dem
Fürstlichen Ministerium von der Eröffnung des Hauptverfahrens Kenntnis zu
geben und demnächst nach der Rechtskraft die Urteilsformel mitzuteilen.
22. In allen Strafsachen wegen Zuwiderhandlungen gegen Zoll- und Siener-
vorschriften, die zur gerichtlichen Untersuchung gelangen, einschließlich der sich nur
als Ubertretungen darstellenden Zuwiderhandlungen, ist die Urteilsformel sogleich
nach der Verkündung der zur Verwaltung der betresfenden Steuern und Zölle
bestellten Behörde, in den Untersuchungen wegen Grundstener= und Gebändestener-
Defrandation dem Fürstlichen Ministerium, Abteilung der Finanzen, mitzuteilen
unter gleichzeitiger Außerung, ob seitens der Staatsanwaltschaft die Einlegung
eines Rechtomittels in Aussicht genommen ist, oder aus welchen Gründen von der
Einlegung des zulässigen Rechtsmittels Abstand genommen wird.
23. In Strassachen wegen unbefugter Annahme eines Adelsprädikats ist dem
Fürstlichen Ministerium vor der Erhebung der öffentlichen Klage von dem wesent-
lichen Sachverhalte Mitteilung zu machen. Das Fürstliche Ministerium ist auch
von dem die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnenden Beschlusse sowie von dem
erlassenen Urteil alsbald zu benachrichtigen.
24. In allen bergpolizeilichen libertretungssachen ist dem Fürstlichen Bergamt
(Könit in Saalfeld), in Strassachen, die eine Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften
des VII. Titels der Reichs-Gewerbeordnung oder gegen das Reichsgesetz vom
30. März 1903, betreffend die Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben — mit