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besondere Vergleiche nicht ohne deren Zustimmung abschließen. Der m Enteignungs-
wege für den Grunderwerb usw. erwachsende Aufwand einschließlich der Kosten des
Verfahrens ist der Eisenbahnverwaltung alodann zu ersetzen.
Den genannten Regierungen bleibt es freigestellt, wegen der lbertragung
dieser, sowie der im Artikel IV unter A?# und 13 übernommenen Verpflichtungen
auf die von der Bahnlinie berührten Gemeinden usw. mit letzteren sich zu ver-
ständigen; sie bleiben indes auch bei einer derartigen Übertragung für die Er-
süllung der Verpflichtungen ihrerseits der Königlich Prenßischen Regierung verhaftet.
Die vertragschließenden Regierungen sind darin einig, daß die Herstellung,
Unterhaltung und Beleuchtung der Zufuhrwege zu den Stationen, soweit diese Wege
anßerhalb der Stationen liegen, nicht Sache der Eisenbahnverwaltung ist.
Von dem nach Artikel IV B zu leistenden Barzuschuß ist seitens der Herzoglich
Sächsischen Regierung die eine Hälfte vier Wochen nach Beginn der Bauarbeiten
innerhalb ihres Landgebicts, die andere Hälfte vier Wochen nach der Betriebser-
ösfnung an die Königlich Preußische Regierung zu zahlen.
Sollte die Königlich Preußische Regierung sich demnächst zu einer Erweiterung
der ursprünglichen Bahnaulagen durch Herstellung von Anschlußgleisen, Stationen
oder zu ähnlichen Einrichtungen entschließen und insbesondere auch zur Aulage des
zweiten Gleises schreiten, so werden die Landesregierungen zwecks Erwerbung des
zur Ausführung dieser Anlagen erforderlichen Grund und Bodens, auf die sich die
Verpflichtung im Artikel IV unter & 1 des Vertrages nicht bezieht, für ihr Ge-
biet das Enteignungsrecht erteilen, insoweit es nicht bereits nach den geseplichen
Bestimmungen von selbst Anwendung findet, und für die Ermittlung und Fest-
stellung der Entschädigungen keine ungünstigeren Bestimmungen in Auwendung
bringen lassen, als diejenigen, welche bei den Enteignungen zu Eisenbahnanlagen
in ihren Gebieten zur Zeit Geltung haben. Für die Verhandlungen, die zur
Übertragung des Eigentums oder zur Überlassung in die Benntzung an den
Preußischen Staat in den bezeichneten Fällen erforderlich sind, namentlich auch für
die Auflassung in den Grundbüchern, sind nur die Auslagen der Gerichte zu er-
statten, und tritt im übrigen Freiheit von Stempel und Gerichtsgebühren ein.
Artikel VI.
Die Feststellung der Tarife, sowie die Feststellung und Abänderung der Fahr-
pläne erfolgt — unbeschadet der Zuständigkeit des Reichs — durch die Königlich
Preußische Regierung unter tunlichster Berücksichtigung der Wünsche der Landes-
regierungen. In den Tarifen für die Bahn sollen keine höheren Einheitssätze in