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lebten zwölf Monate erfolgten Bestrafungen vollständig anzugeben; von weiter zu-
rückliegenden Bestrafungen dieser Art ist nur die letzte unter Angabe der Zahl
der früheren gleichartigen Vorbestrafungen aufzuführen.
8. Ist dem gerichtlichen Strafverfahren eine polizeiliche Strafverfügung
vorausgegangen, so ist der Polizeibehörde, welche die Strafverfügung erlassen hatte,
nach Eintritt der Rechtskraft eine Abschrift der Urteilsformel zu übersenden.
Kann die gerichtliche Entscheidung für die Polizeibehörde wegen der ferneren
Handhabung des Strafverfügungsrechts von grundsätzlicher Bedeutung sein, so ist
ein kurzer Vermerk über die wesentlichen Gründe der Entscheidung hinzuzusügen.
IV. Mitteilungen an Militärbehörden.
9. Im Falle einer Beleidigung oder Körperverletzung einer Militärperson ist,
sofern der Militärbehörde (oder dem Borgesetzten des Verletzten) ein Strafantrags=
recht zusteht, die Untersuchung aber ausschließlich auf Grund des Antrags des
Verleßten anhängig gemacht ist, die vorgesetzte Militärbehörde des Verleßten recht-
zeitig von dessen Strafantrag in Kenntnis zu setzen.
10. Wenn ein zum Militärdienste noch nicht herangezogener Angeschuldigter
das militärpflichtige Alter (20. Lebensjahr, § 22 Nr. 2 der Wehrordnung vom
22. November 1888, Centralblatt für das deutsche Reich, 1889 Seite 3) bereils
erreicht hat oder im Laufe der Untersuchung voraussichtlich erreichen wird, so ist,
falls diese ein Verbrechen oder Vergehen zum Gegenstande hat, dem Zivilvor=
sibenden der Ersatzkommission des Aushebungsbezirka, in dem der Angeschuldigte
gestellungspflichtig ist, von der Erhebung der ösfentlichen Klage und demnächst von
dem Ausfalle der Untersuchung sowie von der Strasvollstreckung, einem Strafauf-
schub mit Aussicht auf Begnadigung oder dem Erlasse der erkannten Strase Mit-
teilung zu machen: der Mitteilung über den Strafaufschub mit Aussicht auf Be
guadigung bedarf es auch dann, wenn die Vollendung des militärpflichtigen Alters
in die dem Verurteilten bewilligte Frist fällt.
Hat die Untersuchung eine Ubertretung zum Gegenstande, so ist dem Zivil-
vorsitzenden der Ersaßkommission Mitteilung zu machen, sobald ein auf Strafe
lautendes Urteil oder ein Strafbefehl die Rechtskraft erlangt hat.
I1. Wenn gegen eine Person des Beurlaubtenstandes (§ 109 Nr. 4 der
Wehrordnung) oder gegen einen Offizier a. D. die öfsentliche Klage erhoben ist,
so ist davon dem Bezirkskommando, in dessen Kontrolle der Angeschuldigte steht
bezw. in dessen Bezirk der Offizier a. D. wohnt, Mitteilung zu machen, desgleichen
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