Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundsiebzigster Jahrgang. 1912. (73)

102 1912 
V. In den Fällen der Ziff. 8 Abs. 1 Satz 2 erfolgt die Ausstellung der 
neuen Karte auf Grund der Aufrechnungsbescheinigung. Hierbei ist in die 
neue Karte die Zahl einzutragen, die auf die in der Anfrechnungsbescheinigung 
bezeichnete Karte folgt. Wird diese Aufrechnungsbescheinigung nicht vor- 
gelegt, so erhält die neue Karte die Nummer, welche auf die Nummer der 
für den Versicherten zulezt ausgestellten Karte, soweit diese zu ermitteln 
ist, folgt, sonst die Nummer 1. 
D. Die Einsendung der aufgerechneten Karten an die Versicherungoanstalt. 
14. Die aufgerechneten Karten sind sorgfältig aufzubewahren und spälestens 
vierteljährlich an die Versicherungsanstalt des Bezirks der Ausgabeslelle portofrei 
als Sendung mit Wertangabe zu übersenden. Bei Übersendung durch die Bahn 
genügt es, daß die absendende Stelle ihr Interesse an der Lieferung im Fracht- 
briefe angibt. Wünschen der Versicherungsanstalt wegen Einhaltung kürzerer Ein- 
sendungstermine ist zu eutsprechen. Vor Ablauf der Beschwerdefrist und vor Er- 
ledigung der etwa eingelegten Beschwerde ist die Karte nicht abzusenden. 
Jeder Sendung ist ein alphabetisch geordnetes Verzeichnis beizufügen. 
Die Karten sind tunlichst in der Reihenfolge des Verzeichnisses zu ordnen. 
Diese Bestimmungen gelten auch für gefundene, zurückgelassene, unbestellbar 
gebliebene oder nach Erneuerung einbehaltene Karten. 
15. Die Ausgabestellen haben mit der Karte zugleich die Bescheinigungen über 
Krankheiten (Ziff. 9, III), und zwar auch dann, wenn die Eintragung der Krank- 
heit abgelehnt worden ist, sowie Nachweise über Beschäftigungen, welche in die Zeit 
vor Inkrafttreten der Versicherungspflicht für den Berufszweig des Versicherten fallen, 
abzunehmen und mit der Karte an die Versicherungsanstalt des Bezirks zu über- 
senden. Die Krankheitsbescheinigungen und Arbeitsnachweise sind den 
aufgerechneten Karten beizufügen. 
Das Gleiche gilt von Bescheinigungen, die nach § 1370 Personen aus- 
zustellen sind, die aus einer Sonderanstalt ausscheiden. Militärpapiere sind 
nicht abzunehmen. 
3. Abschnitt. Die Grnenerung (Grsetzung) von Qulittungskarten. 
16. Verlorene, unbrauchbar gewordene oder zerstörte Karten werden nach 
folgenden Grundsäßen durch neue erseßbt (5 1421): 
I. Die Außenseite erhält genan die Aufschriften der zu ernenernden 
Karte, soweit sie nachweisbar sind, also auch die Bezeichnung der Ausgabe-
	        
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