Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundsiebzigster Jahrgang. 1912. (73)

114 1912 
hat sich der der zuständigen Ortspolizeibehörde vorstehende Beamte (Bürgermeister, 
Schultheiß, Gutsbezirksvorstand, Waldbezirksvorstand) oder dessen Stellvertreter nach 
erhaltener Nachricht unverzüglich an Ort und Stelle zu begeben, die Leiche zu be- 
sichtigen und zu erörtern, ob der Verstorbene zweifellos ohne die Schuld eines 
anderen Menschen ums Leben gekommen ist, oder ob Anlaß zum Verdacht einer 
strafbaren Handlung vorliegt. 
Zu diesem Zwecke haben die Ortspolizeibehörden insbesondere, Personen ab- 
zuhören, die über die Persönlichkeit des Verstorbenen, seinen Tod und dessen Ur- 
sache wesentliche Auskunft geben können, durch Augeuschein festzustellen, ob äußere 
Verletzungen oder sonstige auffällige oder verdächtige Erscheinungen an dem Leichnam 
oder in dessen Umgebung wahrnehmbar sind, und Schriftstücke sowie andere Papiere, 
welche bei dem Leichnam gefunden werden, einzusehen, dabei aber jede unnötige 
Anderung des Befundes zu vermeiden, namentlich eine Entkleidung des Leichnams 
nur vorzunehmen, wenn oder soweit sie zu der Feststellung, ob Verdacht einer 
strafbaren Handlung vorliegt oder ausgeschlossen erscheint, unbedingt notwendig ist. 
Ist die Leiche unbekannt, so sind insbesondere die äusßeren körperlichen Kenn- 
zeichen und die Bekleidung genau wahrzunehmen und aufzuzeichnen, namentlich bei 
Kleidungsstücken, ob und wie sie gezeichnet sind. 
Des weiteren haben die Ortspolizeibehörden für vorläufige Sicherung der bei 
dem Leichnam gefundenen Papiere und Wertgegenstände zu sorgen. 
In ländlichen Gemeinden haben die Ortspolizeibehörden stets den Stations= 
gendarmen zuzuziehen, falls dies ohne wesentliche Verzögerung geschehen kann. 
ie 
Sollten sich an dem Körper noch Lebensspuren zeigen oder Wiederbelebungs- 
versuche nicht gänzlich aussichtslos erscheinen, so hat die Ortspolizeibehörde schleunigst 
sowohl selbst geeignete Wiederbelebungsversuche vorzunehmen, als auch einen Arzt 
herbeirufen zu lassen. 
In anderen Fällen hat sie von dem Beistand eines Arztes nur dann Gebrauch 
zu machen, wenn zufällig ein solcher bei der Augenscheinseinnahme amwesend ist. 
In allen Fällen können die Leichenfrau und sonstige geeignete Personen zur 
Hilfeleistung zugezogen werden. 
8 3. 
Liegt Anlaß zum Verdacht einer strasbaren Handlung vor, so hat die 
Ortspolizeibehörde dies sofort auf kürzestem Wege — womöglich telegraphisch oder
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.