Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundsiebzigster Jahrgang. 1912. (73)

1912 115 
telephonisch — dem Amtsgericht anzuzeigen. Daneben ist von ihr durch Bestellung 
von Wächtern oder auf sonst geeignete Weise Vorkehrung zu treffen, daß mit dem 
Leichnam und in dessen Umgebung keine Veränderungen vorgenommen werden und 
daß, namentlich bei im Freien befindlichen Leichen, die Verwischung etwaiger Ver- 
dachtsspuren verhütet wird. In letzter Beziehung empfiehlt sich, den Leichnam und 
die Spuren durch eine darüber gelegte Decke, einen darüber aufgestellten Tisch oder 
dergleichen vor äußeren Einflüssen, insbesondere an auffälligen Stellen zu schüpßen. 
Die Bedeckung lebterer (z. B. Wunden) mit Stroh ist jedenfalls zu vermeiden. 
Ein etwa Verdächtiger ist festzunehmen und unverzüglich dem Amtsgericht 
vorzuführen. 
Im weiteren hat die Ortspolizeibehörde der Justizbehörde bei Beschaffung 
eines geeigneten Raumes für die Leichenöffnung behilflich zu sein. 
* 4. 
Scheint dagegen der Verdacht einer strafbaren Handlung völlig aus- 
heschlossen, so hat die Ortspolizeibehörde gleichfalls unverzüglich dem Amtsgericht 
Anzeige zu erstatten. Die Anzeige ist von dem Vorsteher der Ortspolizeibehörde 
oder dessen Stellvertreter schriftlich oder mündlich zu Protokoll des Amtsgerichts zu 
erstatten. In den Fällen, in welchen der Stationsgendarm zugezogen worden ist, 
hat dieser sie zu erstatten. 
Die Anzeige soll folgende Angaben enthalten: 
a) über die Persönlichkeit der zu Tode gekommenen Person (Namen, Stand 
oder Gewerbe, Alter, Wohnort usw.), soweit diese Umstände festzustellen 
waren; 
b) über den Ort, an welchem der Todesfall sich ereignete, und über die ihn 
begleitenden Umstände, soweit sie zu ermitteln gewesen sind; 
ID) über den Befund bei der vorgenommenen Leichenschau und die etwa von 
Auskunftspersonen gemachten Angaben; 
über die Anzeichen, welche für oder gegen den Verdacht eines verübten 
Verbrechens oder einer Verschuldung des Todes durch einen Anderen 
vorliegen. 
86. 
Die in den §8 3 und 4 vorgeschriebenen Anzeigen sind, wenn der Tote 
eine aktive Militärperson war, an die nächste Militärbehörde zu senden. 
Nur wenun eine schleunige Beerdigung oder eine ganz dringende Unter- 
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