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selbst ihr Augenmerk mit darauf zu richten, ob und welche Verdachtsspuren etwa dafür
vorhanden sind, daß das Feuer durch eine vorsätzliche oder fahrlässige Brandstiftung
verursacht worden ist.
Nicht weniger haben dieselben nach § 161 der Strafprozeßordnung weitere
Nachforschungen vorzunehmen und alle keinen Aufschub gestattenden Anordnungen
zu tresfen, um die Verdunkelung des Sachverhalts zu verhüten.
Zur vorläusigen Festnahme eines der vorsäßlichen Brandstiftung Verdächtigen
und zu dessen sofortigen Ablieferung an das Amtsgericht ist zu schreilen, wenn
Gefahr im Verzuge obwaltet und zu besorgen ist, daß der Verdächtige seine Frei-
heit benußen wird, um den Erfolg der gerichtlichen Untersuchung zu vereiteln.
8 17.
Die Ortspolizeibehörden und Gendarmen sind verpflichtet, von jedem in ihrem
Bezirke stattgehabten Brande der Staatsanwaltschaft unverzüglich Anzeige zu er-
statten und von den dabei angestellten Ermittelungen und deren Ergebnis, sowie
von etwa getroffenen polizeilichen Maßregeln Mitteilung zu machen.
Liegt der Verdacht der vorsätzlichen Brandstiftung an Gebänden vor, oder bei
Gefahr im Verzuge, so ist außer der Staatsauwaltschaft auch das Amtsgericht un-
verzüglich zu beuachrichtigen, das die erforderlichen Untersuchungshandlungen nach § 163
der Strafprozeßordnung von Amis wegen vorzunehmen hat.
III. Schlußbestimmung.
18.
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über das Ver-
fahren bei plöplichen Todesfällen, bei Aufsindung toter Personen und bei ausge-
brochenen Bränden vom 19. März 1879 (Ges. S. S. 86 ff.) anßer Kraft und
wird der § 1 der Verordnung der Fürstlichen Regierung und des Fürstlichen
Konsistoriums, die Gottesäcker betressend, vom 24. Dezember 1859 (Ges. S. S. 172)
durch den § 8 teilweise abgeändert.
Rudolstadt, den 22. Juli 1912.
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium.
In Verül.
tirelung:
Dr. Körbißt.