Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundsiebzigster Jahrgang. 1912. (73)

0 1912 
Zeichnen von Pflanzen und Tierformen; Bekanntschaft mit den am häufigsten 
vorkommenden Mineralien hinsichtlich ihrer Krystallform, ihrer physikalischen 
und chemischen Eigenschaften und ihrer praktischen Verwertung, sowie mit 
den wichtigsten Gebirgsarten und geologischen Formationen, besonders 
Deutschlands. 
g 8. 
Die Prüfung ist eine schristliche, eine mündliche und eine praktische. 
§5 9V. 
Zur häuslichen Bearbeitung erhält der Prüfling eine pädagogische Aufgabe 
und — soweit möglich, unter Berücksichtigung seiner Wünsche — eine Aufgabe aus 
einem Gebiete der von ihm gewählten Unterrichtsfächer, für deren Lösung ihm 
zusammen 12 Wochen Frist zu gewähren sind; diese Frist kann nur von der 
geschäftsführenden Regierung verlängert werden. — Die benutztten Hilfsmittel sind 
genau anzugeben; eine Versicherung darüber, daß diese Angaben vollständig sind, 
und daß fremde Hilfe nicht benutzt ist, ist am Ende der Arbeiten beizufügen. 
Prüfungsarbeiten aus dem Gebiete der Fremdsprachen sind in der betreffenden 
Sprache abzufassen. 
Es bleibt der Kommission überlassen, dem Prüfling vor der mündlichen 
Prüfung auch eine vierstündige Klaufnrarbeit aufzuerlegen; bei Prüfung in der 
Mathematik und in den Fremdsprachen soll dies in der Regel geschehen. 
Durch einstimmigen Beschluß kann die Prüfungskommission mit Rücksicht auf 
den Ansfall der schriftlichen Arbeiten die Fortsetzung der Prüfung ablehnen. 
.l 10. 
Den Termin für die mündliche und die praktische Prüfung bestimmt der 
Vorsitzende. 
. 11. 
Die Dauer der mündlichen Prüfung beträgt für einen Prüfling nicht über 
3 Stunden (einschl. einer kurzen Pause); bei gleichzeitiger Prüfung zweier Prüf- 
linge tritt eine angemessene Verlängerung ein. Die mündliche Prüfung ist ösfentlich, 
soweit die Prüfungskommission nicht etwas anderes beschließt. — Die Prüfung 
in den Fremdsprachen soll wenigstens teilweise in der betreffenden Sprache erfolgen. 
§ 12. 
Die praktische Prüfung besteht in einer Lehrprobe, für die der Prüfling 
das Lehrfach wählen darf. Das Weitere bestimmt die Kommission; zur Vor-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.