Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundsiebzigster Jahrgang. 1912. (73)

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zubringen. Dies geschieht eutweder durch Bezugnahme auf die von dem Standes- 
beamten selbst geführten Register, wenn der Tod des Ehemannes oder die Ehe- 
scheidung dort beurkundet sind, oder, wenn dies nicht der Fall, durch Vorlegung 
der Sterbeurkunde oder einer Ausfertigung des Scheidungsurteils mit dem Zeug- 
nisse über den Tag der Rechtskraft. Auf Grund dieser Urkunden hat der Standes- 
beamte den Tag der Auflösung der Ehe in die Geburtsanzeige mitaufzunehmen. 
Eines Zusatzes darüber, daß und wie der urkundliche Nachweis erbracht worden 
ist, bedarf es für den Eintrag nicht (ugl. Mustereintrag A. 2 zu den Vorschriften 
des Bundesrats). 
Ist die Beibringung der Urkunden mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten 
und Kosten verbunden, so kann davon abgesehen werden. Bei der Eintragung ist 
daun wie folgt zu verfahren: 
Ist dem Anzeiger aus andern Onellen der Tag der Auflösung der Ehe oder 
wenigsteus bekannt, daß die Auflösung der Ehe vor oder hinter dem 302. Tage 
von der Geburt des Kindes rückwärts gerechnet, erfolgt ist, so sind seine Angaben 
über die Zeit in den Eintrag mitaufzunehmen, am Schlusse aber zu bemerken, 
daß der Tag urkundlich nicht fesigestellt worden sei. Ist dem Anzeiger der Tag 
der Auflösung der Ehe ganz unbekannt, so ist nur die Tatsache, daß die Mutter 
eine Witwe oder geschiedene Frau ist, sowie der Name, Stand usw. des früheren 
Ehemannes in den Eintrag mit dem Hinzufügen aufzunehmen, daß der Todestag 
des Ehemannes oder der Tag der Rechtskraft des Scheidungsurteils unbekannt 
sei (Mustereintrag A.2 zu den Vorschriften des Bundesrats und die Musterein- 
träge in Anlage V dieser Unterweisung). 
Reicht der Raum im Vordruck des Eintrags für die vorgesehenen Angaben 
nicht aus, so ist nach § 13 der Vorschriften des Bundesrats und § 9 der Unter- 
weisung zu verfahren (Mustereintrag C. I. zu den Vorschriften des Bundesraks)-). 
§* 339. 
Anerkennung unehelicher Kinder. 
Nach § 25 des Gesetzes vom 6. Febrnar 1875 darf die Anerkennung eines 
unehelichen Kindes in das Geburtsregister nur eingetragen werden, wenn sie ent- 
weder vor dem Standesbeamten oder in einer gerichtlich oder notariell aufge- 
nommenen Urkunde erklärt ist. In dieser Beziehung ist folgendes zu boeachten: 
K) Über die Eintragung der Kinder von Wilwen oder geschiedenen Frauen in das alphabelische Namens- 
verzeichnis siehe § 21 Ziffer 2 der Unterweisung. 
21
	        
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