Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundsiebzigster Jahrgang. 1912. (73)

186 1912 
Anlage I. 
Abdruck von Gesetzen und Verordnungen zu § 1 der Unterweisung. 
A. Abdruck der Kaiserlichen Verordnung vom 4. November 1875, 
betreffend die Beurkundung der Sterbefälle von Militärpersonen an Bord 
der in Dienst gestellten Schiffe der Marine. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von 
Preußen 2c. 
verordnen auf Grund des § 71 des Gesetzes über die Beurkundung des Personen- 
standes und die Eheschließung vom 6. Februar 1675 (Reichs-Gesehbl. S. 23), im 
Namen des Deutschen Reichs, was folgt: 
Sterbefälle von Militärpersonen auf den in Dienst gestellten Schiffen oder 
anderen Fahrzeugen der Kaiserlichen Marine sind von dem zuständigen Marine- 
Stations-Kommando unter Übersendung der darüber von dem Kommando des 
Schiffs oder Fahrzeugs aufgenommenen Urkunden dem Standesbeamten, in dessen 
Bezirk der Verstorbene seinen letzten Wohnsiy gehabt hat, anzuzeigen und auf 
Grund dieser Anzeige in das Sterberegister einzutragen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 4. November 1875. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck.
	        
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