284 1912
3. gegen die nach 8 40 des Gewerbestenergesetzes vom 7. März 1893 (Ges.
S. S. 19) ergangenen Entscheidungen der Bernfungskommission.
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Die Revision gegen die Entscheidungen über Steuerveranlagungen ist aus-
geschlossen, insoweit das Ergebnis einer Schähung angefochten werden soll.
83.
Die Anfechtungsklage steht den Beteiligten zu:
1. gegen die in erster Instanz von dem Ministerium getroffenen Ent-
scheidungen;
gegen die in letzter Instanz von den Landratsämtern oder dem Ministerium
getroffenen Entscheidungen, insbesondere auch gegen die in letzter Instanz
getroffenen Entscheidungen in polizeilichen Angelegenheiten;
gegen die nach § 42 der Anweisung 1 für das Verfahren bei der Fort-
schreibung der Grundsteuerbücher und Karten vom 9. Dezember 1872
(Ges. S. S. 153) sowie der Anweisung C vom 1. Mai 1878 (Ges. S.
S. 13) in Verbindung mit §§ 8 und 14 des Gesetzes vom 13. Angust
1868, betreffend die anderweite Regelung der Grundsteuer (Ges. S.
S. 383) erlassenen Entscheidungen des Ministeriums;
gegen die nach § 10 in Verbindung mit 8§ 7 und 8 des Gesetzes vom
13. Angust 1868, betreffend die Einführung einer allgemeinen Gebäude-
steuer (Ges. S. S. 412), sowie gegen die bei den Gebäudesteuerrevisionen
ergangenen Entscheidungen des Ministeriums E 16 a. a. O.);
gegen die in Reichszuwachssteuersachen im Beschwerdeverfahren ergangenen
zweitinstanzlichen Entscheidungen der Oberbehörde (Oberzolldirektion). Die
weitere Beschwerde an die Landeszentralbehörde fällt fort; der Rechts-
weg ist ausgeschlossen.
Die Aufechtungsklage nach Ziff. 1 und 2 ist auch zulässig, wenn die Ent-
scheidungen auf Grund bestehender landesrechtlicher oder ortsstatutarischer Vorschriften
endgültig sind oder ihre Anfechtbarkeit in anderer Weise ausgeschlossen ist.
84.
Ausgeschlossen ist die Anfechtungsklage:
1. gegen Entscheidungen in Dienststrassachen; in Dienststrafsachen gegen
Gemeindebeamte jedoch nur insoweit, als die Entscheidungen nicht auf
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