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zuführen, sofern unzulässige Eintragungen oder Vermerke in das Arbeitsbuch
gemacht worden sind oder ohne rechtmäßigen Grund seine Aushändigung ver-
weigert wird.
Bei der Vornahme der Eintragungen in die Arbeitsbücher durch die hierzu
bevollmächtigten Betriebsleiter (§ 111 Abs. 2) ist darauf zu achten, daß die letzteren
ihre Unterschrift mit einem das Vollmachtsverhältnis ausdrückenden Zusatze zu ver-
sehen haben.
XII. Die Ortspolizeibehörde hat die Arbeitsbücher kostenfrei zu liefern und
auszustellen. Nur für die Ausstellung eines neuen Arbeitsbuches an Stelle eines
unbrauchbar gewordenen, verloren gegangenen oder vernichteten kann eine Gebühr
bis zum Betrage von 50 Pfennigen erhoben werden (6 109 Abs. 2). Ist die
Ausstellung eines neuen Arbeitsbuchs durch Verschulden des Arbeitsgebers not-
wendig geworden, so ist diese Gebühr von dem Arbeitgeber einzuziehen (6 112
Abs. 1).
Aushändigung.
XIII. Die Aushändigung des Arbeitsbuchs hat bei Arbeitern unter 16 Jahren
an den geseplichen Vertreter zu erfolgen. Bei Arbeitern über 16 Jahre hat dies
dann zu geschehen, wenn der gesebliche Vertreter es ausdrücklich verlangt. Mit
Genehmigung der Gemeindebehörde des im § 108 bezeichneten Ortes kann die
Aushändigung auch an die Mutter oder einen sonstigen Angehörigen oder unmittelbar
an den Arbeiter erfolgen.
Diese Genehmigung ist insbesondere in solchen Fällen zu erteilen, wo die
Aushändigung des Arbeitsbuchs an den geseplichen Vertreter wegen dessen Abwesen-
heit oder Erkrankung schwer zu bewirken ist oder wegen mangelnder geistiger oder
sittlicher Qualisikation des geseblichen Vertreters zum Nachteil des minderjährigen
Arbeiters gereichen würde. Zur Aushändigung des Arbeitsbuchs an „sonstige
Angehörige“ des Arbeiters ist die Genehmigung nur zu erteilen, wenn der Aus-
händigung an die zur gesetlichen Vertretung nicht berechtigte Mutter Gründe der
vorbezeichneten Art oder andere triftige Gründe entgegenstehen, und endlich an den
Arbeiter selbst uur dann, wenn dies auch bezüglich der sonstigen Angehörigen der
Fall ist. Unker „Angehörigen“ sind solche Verwandte oder Hausgenossen des
minderjährigen Arbeiters zu verstehen, welche au Stelle der Eltern oder in Ver-
tretung des Vormundes tatsächlich die Pflege und Fürsorge für den Minderjährigen
ausüben.