Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundsiebzigster Jahrgang. 1912. (73)

280 1912 
2) Im § 8 „Drucksachen“ ist im Abs. XIV als letzter Satb hinzu- 
zufügen: 
Drucksachen verschiedener Interessenten, die als ein Ganzes hergestellt, dabei aber 
so angeordnet sind, daß sie sich in mehrere, einzeln versendbare Teile zerlegen 
lassen (z. B. vereinigte Reklame= und Bestellkarten verschiedener Firmen), sind von 
der Beförderung als außergewöhnliche Zeitungsbeilagen ausgeschlossen. 
3) Im 8 19 „Postnachnahmesendungen“ ist hinter Abs. VI einzu- 
schalten: 
VIa Ist die Aushändigung einer Nachnahmesendung erfolgt, ohne daß der Nach- 
nahmebetrag ordnungsmäßig eingezogen worden ist, so leistet die Postverwaltung 
dem Absender, aber nur bei Einschreib= und Wertsendungen sowie gewöhnlichen 
Paketen mit Nachnahme, für den entstandenen unmittelbaren Schaden bis zum 
Betrage der Nachnahme Ersat, vorbehaltlich der Abtretung seines Anspruchs gegen 
den Empfänger. 
4) Im § 22 „Durch Eilboten zu bestellende Sendungen“ ist der Abs. IV. 
zu streichen. 
In demselben §& (22) erhalten die Abs. V—XII die Bezeich- 
nung IV—Xl. 
5) Im § 29 „Ort der Einlieferung“ ist im Abs. I statt „Privat- 
Personenfuhrwerke“ zu setzen: 
Privatfuhrwerke. 
In demselben § (29) ist im 2. Satze des Abs. III hinter „schrift- 
lich“ einzuschalten: 
oder durch Fernsprecher. 
6) Im § 45 „Behandlung unbestellbarer Postsendungen am Bestimmungs- 
orte“ erhält der letzte Abs. unter III folgende Fassung: 
Hat der Absender die Sendung durch Preisgabe der Postverwaltung überlassen, 
so bleibt er verpflichtet, die aufgelausenen Portokosten, die Gebühr für die Un- 
bestellbarkeitsmeldung und sonstige der Verwaltung für die Sendung erwachsene 
Kosten bis zur Höhe des Betrags zu entrichten, welcher durch den Verkauf des 
Pakets nicht gedeckt wird. 
Vorstehende Anderungen treten sofort in Kraft. 
Berlin W. 66, den 12. November 1912. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Kraetke.
	        
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