Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundsiebzigster Jahrgang. 1912. (73)

1912 20 
III. Die Anmeldung von Bränden (§ 4 Zisser 2) und Regelung des Verfahrens bei der 
Fesistellung der Brandschäden (§ 18). 
IV. Die Einforderung, Prüsung und Aufbewahrung der Orlolalaster (6 11 Zisser 6) sowie 
die Einreichung von Veilriklo= und Abäuderungoanträgen, von regelmäßigen Nachweisungen 
und dergl. (S 11 Zisser 6 am Schluß). 
V. Dao Beschwerdeverfahren über örtliche Anstaltsorgane (§5 21 Ziffer 5 und 6). 
2. Der Beschluß des Verwallungraio über die Auflösung der Austalt ist ebenfalls vor 
Einholung der staatlichen Genehmigung dem Provinziallandtag zur Erklärung über sein Einver- 
ständnio mitzuteilen. 
bei der Auflösung der Anstalt nach Deckung aller Verbindlichleiten verbleibende 
Vermögen fällt dem Provinzialverband der Provinz Sachsen und den gemäß §. 2 Ziffer 1 der 
Anstalt angeschlossenen außerpreußischen Landeotcilen nach Verhälmig ihrer Hauptversicherungs- 
summen zu. Der dem Prooinzialverband der Provinz achser zufallende Anleil ist für Zwecke 
deg Feuerlöschwesens im Geschäftogebiet der Anstalt (§5 2 Zisser 1 Saß 1) zu verwenden. 
8 24. 
I. Diese Satzung tritt unler Fortfall der bioherigen Sabung und aller dazu erlassenen 
Nachträge an einem vom Ober-Präsidenten nach Einvernehmen mit den Negierungen der außer- 
preußischen Staaten zu bestimmenden Tage, spätestens aber für die preußischen Landeoleile am 
ober * in Kraf 
Der punkt dea Inlrafllrelens ist sechs Wochen vorher in den für die Bekannimachungen 
der Anstall Inmne Alällern (5 5) ösfentlich bekannt zu machen. 
2. Wird ein zur Zeit des Inkrafttrelens bestehendes Versicherungsverhältnio nicht für den 
nächslen Termin geköndigl, für den der Versicherungonehmer nach den bioherigen Beslimmungen 
zur Kündigung berechtigt ist, so sinden von diesem Termin an die Bestimmungen dieser Sabung 
und die 5/ nn Grund derselben erlassenen allgemeinen Versicherungobedingungen Anwendung. 
e gegemwärtigen auf Lebenczeit gewähllen Milglieder der bioherigen „Deputalion 
bleiben . zu W freiwilligen Auclritt oder Ableben als Mitglieder deed Verwaltungoralo im Amt. 
Vorstehende Sabung für die Magdeburgische Land-Feuersozietäl wird hierdurch genehmigl. 
Verlin, den 15. Mai 1912. 
Der Minister des Junern. 
Im Auftrage: 
1% (I.. S.) gez. von Herrmann. 
sl##rgaus- 
b#immuus##es.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.