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III. Die Anmeldung von Bränden (§ 4 Zisser 2) und Regelung des Verfahrens bei der
Fesistellung der Brandschäden (§ 18).
IV. Die Einforderung, Prüsung und Aufbewahrung der Orlolalaster (6 11 Zisser 6) sowie
die Einreichung von Veilriklo= und Abäuderungoanträgen, von regelmäßigen Nachweisungen
und dergl. (S 11 Zisser 6 am Schluß).
V. Dao Beschwerdeverfahren über örtliche Anstaltsorgane (§5 21 Ziffer 5 und 6).
2. Der Beschluß des Verwallungraio über die Auflösung der Austalt ist ebenfalls vor
Einholung der staatlichen Genehmigung dem Provinziallandtag zur Erklärung über sein Einver-
ständnio mitzuteilen.
bei der Auflösung der Anstalt nach Deckung aller Verbindlichleiten verbleibende
Vermögen fällt dem Provinzialverband der Provinz Sachsen und den gemäß §. 2 Ziffer 1 der
Anstalt angeschlossenen außerpreußischen Landeotcilen nach Verhälmig ihrer Hauptversicherungs-
summen zu. Der dem Prooinzialverband der Provinz achser zufallende Anleil ist für Zwecke
deg Feuerlöschwesens im Geschäftogebiet der Anstalt (§5 2 Zisser 1 Saß 1) zu verwenden.
8 24.
I. Diese Satzung tritt unler Fortfall der bioherigen Sabung und aller dazu erlassenen
Nachträge an einem vom Ober-Präsidenten nach Einvernehmen mit den Negierungen der außer-
preußischen Staaten zu bestimmenden Tage, spätestens aber für die preußischen Landeoleile am
ober * in Kraf
Der punkt dea Inlrafllrelens ist sechs Wochen vorher in den für die Bekannimachungen
der Anstall Inmne Alällern (5 5) ösfentlich bekannt zu machen.
2. Wird ein zur Zeit des Inkrafttrelens bestehendes Versicherungsverhältnio nicht für den
nächslen Termin geköndigl, für den der Versicherungonehmer nach den bioherigen Beslimmungen
zur Kündigung berechtigt ist, so sinden von diesem Termin an die Bestimmungen dieser Sabung
und die 5/ nn Grund derselben erlassenen allgemeinen Versicherungobedingungen Anwendung.
e gegemwärtigen auf Lebenczeit gewähllen Milglieder der bioherigen „Deputalion
bleiben . zu W freiwilligen Auclritt oder Ableben als Mitglieder deed Verwaltungoralo im Amt.
Vorstehende Sabung für die Magdeburgische Land-Feuersozietäl wird hierdurch genehmigl.
Verlin, den 15. Mai 1912.
Der Minister des Junern.
Im Auftrage:
1% (I.. S.) gez. von Herrmann.
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