Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundsiebzigster Jahrgang. 1912. (73)

bs 1912 
gemäß Art. 6 Ziff. 1 des Vertrags für die in der Anstalt aufgenommenen und 
verpflegten, der Anstalt nach Art. 2 zugewiesenen Geisteskrauken aus den Herzog= 
lich Sachsen-Coburg und Gothaischen und Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädtischen 
Landen an Verpflegungsgeld und zwar in allen Verpflegungsklassen diejenigen 
erhöhten Sätze zu zahlen sind, welche jeweilig für die Herzoglich Sachsen-Meiningischen 
Untertanen werden festgesetzt werden. 
2. Die im Art. 8 vorbehaltene Kündigung des Vertrags darf nicht vor dem 
Jahre 1940 erfolgen.
	        
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