Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundsiebzigster Jahrgang. 1912. (73)

1912 75 
Zu Urkund dessen haben die ernannten Bevollmächtigten diesen Vertrag 
unterzeichnet und ihr Siegel beigedrückt. 
Jena, den 15. Dezember 1910. 
Dr. Otto Körbit. Dr. Arnold Paulßen. 
* (L. S.) 
Dr. Albert Langbein. Dr. J. Schmid-Burgk. 
(L. S — 
Askan Freiherr von Hardenberg. 
(I. 8) 
Schlußprotokoll. 
Bei Unterzeichnung des Staatsvertrags vom heutigen Tage über die Errich- 
tung eines gemeinschaftlichen obersten Verwaltungsgerichts find die unterzeichneten 
Bevollmächtigten noch über nachstehende Punkte übereingekommen. 
Zu Artikel 3 Absab 1. 
So lange mehrere Senate bei dem Oberverwaltungsgerichte noch nicht bestehen, 
wird für den Präsidenten durch die Gesamtheit der Regierungen aus der Zahl der 
ständigen Richter ein Stellvertreter ernannt. 
Zu Artikel 4 Absaßp 2. 
Die hier getroffene Vorschrift tritt erst nach der Eröffnung des Oberver- 
waltungsgerichts in Kraft. 
Zu Artikel 8. 
Keine Regierung wird ohne vorgängige Zustimmung der übrigen Regierungen 
einem ständigen, auf Lebenszeit ernannten Mitglied (Artikel 3 Absatz 1 erster Satz) 
oder einem anderen Beamten (Artikel 6) des Oberverwaltungsgerichts Titel, Ehren- 
zeichen, besondere Gehalte, Geschenke oder Vergütungen verleihen oder Nebenämter 
übertragen. 
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