Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundsiebzigster Jahrgang. 1912. (73)

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jedoch nur bis zum ersten Strich — und durch Einreichung derselben bei der 
Ausgabestelle die Ausstellung der Versicherungskarte zu beantragen. Auf Antrag 
von Arbeitgebern kann die Aunsgabestelle diesen die erforderliche Zahl von Vor- 
drucken der Aufnahme= und Versicherungskarten nebst Abdrucken der dazugehörigen 
Belehrung für ihre Angestellten überweisen. 
Die Ausgabestelle prüft, ob die Aufnahmekarte und die Versicherungskarte 
vollständig ausgefüllt sind und ob die beantragende Person versicherungspflichtig 
oder zur freiwilligen Versicherung berechtigt ist und stellt demgemäß die Ver- 
sicherungskarte aus. 
6. Bestehen Zweifel über die Versicherungspflicht, die sich ohne weitläufige 
Erhebungen nicht beseitigen lassen, so ist die Ausstellung der Karte zunächst ab- 
zulehnen und die Reichsversicherungsanstalt unter Mitteilung der Gründe um eine 
baldige Außerung zu ersuchen. 
Die Ausgabestelle kann in diesen Fällen dem Antragsteller eine Bescheinigung 
über die Stellung des Antrags erteilen. 
Widerspricht die Reichsversicherungsanstalt nicht innerhalb 6 Wochen, so hat 
die Ausgabestelle die Karte auszustellen. Bei Widerspruch ist der Antragsteller 
hiervon zu benachrichtigen und, wenn er auf seinem Antrag beharrt, die Sache 
als Streitigkeit im Sinne des § 210 kurzer Hand an den Rentenausschuß abzu- 
geben und die endgültige Erledigung dieser Streitigkeit abzuwarten. Je nach dem 
Ergebnis dieses Verfahrens ist die Ausstellung der Karte, sofern sie noch nicht 
erfolgt war, vorzunehmen oder endgültig abzulehnen. War die Karte bereits 
ausgestellt, so ist nötigenfalls ihre Einziehung zu veranlassen. Wegen der Ver- 
nichtung der Marken und Rückzahlung zuviel geleisteter Beiträge hat der Renten- 
ausschuß nach § 212 das Erforderliche zu veranlassen. Wird die Ausstellung 
der Karte aus anderen Gründen als wegen Zweifels über die Versicherungspflicht 
endgültig abgelehnt, so steht dem Antragsteller die Beschwerde im Aussichtswege zu. 
7. Ist in der Aufnahmekarte der Antrag wegen Befreiung des Angestellten 
von der Beitragsleistung gemäß § 390 gestellt, so sind 
a) in Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnern 
zunächst die von dem Antragsteller vorzulegenden Versicherungsscheine, 
Aufnahmescheine, Prämienquittungen und dergl. aus den beiden letzten 
Jahren, eingehend zu prüfen und vorläufig zu entscheiden, ob der An- 
trag begründet ist; die Befreiung oder Nichtbefreiung ist durch Unter- 
schrift in der Aufnahmekarte zu bescheinigen;
	        
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