Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundsiebzigster Jahrgang. 1912. (73)

»ꝛ 1912 
III. Teil. 
Schlußbestimmungen. 
18. Die Reichsversicherungsanstalt liefert die Vordrucke zu Anfnahme= und 
Versicherungskarten nebst Abdrucken der dazugehörigen Belehrung sowie die Vor- 
drucke zu den Übersichten (8 181) kostenlos an die Ausgabestellen. Die Ergänzung 
des Vorrats hat die Ausgabestelle bei der Reichsversicherungsanstalt rechtzeitig zu 
beantragen. 
19. Die Ausstellung sowie der Ersatz der Versicherungskarten erfolgt kosten- 
und gebührenfrei. Die Ausgabestellen erhalten von der Reichsversicherungsanstalt 
für jede Versicherungskarte eine Vergütung von 3 Pfennig. 
20. Alle Eintragungen sind deutlich und ohne Rasuren mit einer Tinte zu 
bewirken, welche weder verbleicht, noch verwischt oder abdruckt, mit Ort und Datum 
zu versehen und durch Beidrückung des Siegels zu beglaubigen. Einer Unter- 
schrift des Beamten bedarf es auf der Aufnahmekarte nur in dem Falle des § 390, 
in der Versicherungskarte nur im Falle der Übertragung von Beiträgen (Ziffer 15, 
III). Korrekturen dürfen nur durch einfaches Durchstreichen bewirkt werden; sie 
sind mit dem Datum zu versehen und, soweit sie von einer Behörde gemacht sind, 
durch Beidrücken des Siegels zu beglaubigen. 
21. Bei allen mit der Ausstellung und dem Ersatz von Karten zusammenhängenden 
Geschäften ist darauf zu achten, daß dem Versicherten wiederholte zeitraubende 
Gänge und sonstige Weiterungen erspart bleiben. 
Rudolstadt, den 12. Juli 1912. 
Fürstlich Scwarzburg. Ministerium, 
Abteilung des Inne 
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