Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

1913 7 
82. 
Eine Zählkarte nach Muster A wird ausgefüllt, sobald ein Konkursverfahren 
rechtskräftig eröffnet oder ein Antrag auf Konkurseröffnung mangels hinreichender 
Masse rechtskräftig abgewiesen ist. 
§ 3. 
Eine Zählkarte nach Muster B wird ausgefüllt, sobald ein Konkursverfahren 
rechtskräftig aufgehoben oder eingestellt ist. 
Keine Zählkarte wird ausgefüllt, wenn eine Nachtragsverteilung stattgesunden 
hat oder ein Konkursverfahren wieder aufgenommen worden ist. 
84. 
Fehlanzeige uach Muster C wird erstattet, wenn in einem Kalenderviertel- 
jahre für einen Amtsgerichtsbezirk keine Zählkarte nach Muster A oder B auszu- 
füllen war. 
6 5. 
Jede Zählkarte erhält oben links das zugehörige Aktenzeichen, oben rechts 
eine laufende Jahresnummer. 
* 6. 
Die ausgefüllten Zählkarten und JFehlanzeigen eines Kalendervierteljahres 
werden nach Amtsgerichtsbezirken zu unverschlossenen Einzelbriefen mit folgender 
Aufschrift verpackt: 
Konkursstatistik des Kaiserlichen Statistischen Amtes. 
Amtsgericht in Landgerichtsbezirk 
tes Kalendervierteljahr 191 
Zählkarten A, 
Zählkarten B, 
Fehlanzeige. 
Die Einzelbriese werden nach Laudgerichtsbezirken gesammelt und spätesteus 
bis zum Schlusse des auf das Vierteljahr folgenden Monats dem Kaiserlichen 
Statistischen Amte in Verlin W 10, Lützowufer 6 8 in einem Sammelpakete mit 
solgender Aufschrift übersandt: 
Konkursslatistik des Kaiserlichen Statistischen Amtes. 
Landgerichtsbezirk mit Amtsgerichten. 
tes Kalendervierteljahr 191 
Einzelbriese.
	        
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