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82.
Eine Zählkarte nach Muster A wird ausgefüllt, sobald ein Konkursverfahren
rechtskräftig eröffnet oder ein Antrag auf Konkurseröffnung mangels hinreichender
Masse rechtskräftig abgewiesen ist.
§ 3.
Eine Zählkarte nach Muster B wird ausgefüllt, sobald ein Konkursverfahren
rechtskräftig aufgehoben oder eingestellt ist.
Keine Zählkarte wird ausgefüllt, wenn eine Nachtragsverteilung stattgesunden
hat oder ein Konkursverfahren wieder aufgenommen worden ist.
84.
Fehlanzeige uach Muster C wird erstattet, wenn in einem Kalenderviertel-
jahre für einen Amtsgerichtsbezirk keine Zählkarte nach Muster A oder B auszu-
füllen war.
6 5.
Jede Zählkarte erhält oben links das zugehörige Aktenzeichen, oben rechts
eine laufende Jahresnummer.
* 6.
Die ausgefüllten Zählkarten und JFehlanzeigen eines Kalendervierteljahres
werden nach Amtsgerichtsbezirken zu unverschlossenen Einzelbriefen mit folgender
Aufschrift verpackt:
Konkursstatistik des Kaiserlichen Statistischen Amtes.
Amtsgericht in Landgerichtsbezirk
tes Kalendervierteljahr 191
Zählkarten A,
Zählkarten B,
Fehlanzeige.
Die Einzelbriese werden nach Laudgerichtsbezirken gesammelt und spätesteus
bis zum Schlusse des auf das Vierteljahr folgenden Monats dem Kaiserlichen
Statistischen Amte in Verlin W 10, Lützowufer 6 8 in einem Sammelpakete mit
solgender Aufschrift übersandt:
Konkursslatistik des Kaiserlichen Statistischen Amtes.
Landgerichtsbezirk mit Amtsgerichten.
tes Kalendervierteljahr 191
Einzelbriese.