Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

1913 1½ 
Gesetzfammlung 
für das Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt. 
10. Stück vom Jahre 1913. 
  
Inhalt: Geieg, betressend die Besoldung der Vollsschullehrer. S. 145. 
LAXVII. Gesetz 
vom 25. März 1913, 
betreffend die Besoldung der Volksschullehrer. 
Wir Günther, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwargburg, Graf zu 
Hohnstein, Herr zu Arustadt, Sondershausen, Leutenberg und Blankenburg, 
verordnen auf Antrag Unseres Ministeriums, sowie mit Zustimmung des Laudtags, 
was folgt: 
81. 
Die an einer Volksschule unwiderruflich angestellten Lehrer und Lehrerinnen 
haben Anspruch auf Gewährung einer festen, ruhegehaltsberechtigten Besoldung, die 
aus Bargehalt (Grundgehalt und Alterszulagen) und aus freier Dienstwohnung 
oder Wohnungsentschädigung besteht. 
Auf das mit bestimmten Schulstellen verbundene Geld-oder Naturaleinkommen 
steht ihnen ein Anspruch nicht zu. 
* 2. 
Das Grundgehalt eines Volksschullehrers beträgt jährlich 1300 M. 
Die Alterszulagen werden nach je 3 Dienstjahren im Gesamtbetrage von 
1700 “ gewährt, und zwar 
7 Alterszulagen von je 200 / und 
2 „ „ „ 150 .7K. 
Ausgegeben in Rudolftadt am 30. Märg 1913. 
Fürstl. Schworzb.-Rudolst. Gesetzilammlung I.XXIV. 23
	        
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