Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

140 1 9 1 3 
Die Besoldung erhöht sich demgemäß 
nach 3 Dienstjahren um 200 //7 auf 1500 
„ 6 „ „ „ „ „ 1700 „ 
» 9 » „ „ „ „ 1900 „ 
„ 12 „ „ „ „ „ 2100 „ 
„ 15 „ „ „ „ „ 2300 „ 
„ 18 „ „„2500, 
„ 21 „ „ „ „ „ 2700 „ 
„ 24 „ „ 150 „ „ 2850 „ 
27 3000 
Der Bezug der Alterszulagen beginnt mit dem ersten Tage 
viertelfjahres. Ist die unwiderrufliche Anstellung nicht zu einem 
so beginnt die dreijährige Frist erst mit dem nächsten Kalendervierteljahre. 
eines Kalender- 
solchen erfolgt, 
83. 
Das Grundgehalt einer Volksschullehrerin beträgt jährlich 1200 .M 
Die Alterszulagen werden nach je 3 Dienstjahren im Gesamtbetrage von 
1000 gewährt, und zwar 
2 Alterszulagen von je 140 . 
120 
7° 7. 
6 11 
Die Besoldung erhöht sich demgemäß 
nach 3 Dienstjahren um 140 M auf 
77 6 7° 77 17 77 1½ 
„ 9 » „ 120 „ „ 
77 1 2 7 11 7. I7“ 77 
14 1 5 7 7 7 7° 77 
75 18 7" 1 77 77 11 
11 21 7 7 11 7 J77 
und 
1340 
1480 
1600 
1720 
1840 
1960 
2080 
2200 
Für den Bezug dieser Alterszulagen gill die Bestimmung des 8 2 Abs. 4. 
84. 
Den unwiderruflich angestellten Lehrern und Lehrerinnen ist von der Ge- 
meinde eine von der Landesschulbehörde als angemessen anerkannte Dienstwohnung 
unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
	        
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