Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

12 1913 
Gleichzeitig mit der nach Absatz 1 zu erstattenden Anzeige ist außer dem 
Namen, Stand und Wohnort des Unternehmers der des verantwortlichen Betriebs- 
leiters anzugeben. 
§ 2. 
Anlagen der in § 1 Absat 1 erwähnten Art dürfen erst dann in Betrieb 
genommen werden, wenn die Polizeibehörde dem Anzeigenden eine Bescheinigung 
über die Unbedenklichkeit der Einrichtung in feuer= und sicherheitspolizeilicher Be- 
ziehung erteilt hat. 
88. 
Die Vorschriften der §§ 1 und 2 gelten auch dann, wenn die Vorstellungen 
nicht öffentlich, aber in öffentlichen Räumen abgehalten werden. 
84. 
Die Vorschriften der 88 1 bis 3 gelten entsprechend im Falle wesentlicher 
Veränderung einer bestehenden Anlage der in 8 1 Absab 1 erwähnten Art und 
bei einem Wechsel in der Person des Unternehmers oder verantwortlichen Be- 
triebsleiters. 
5 
Im Interesse des Feuerschutes und der Verkehrssicherheit sind die in Anlage A 
enthaltenen besonderen Vorschriften zu beachten. 
Von der Einhaltung einzelner dieser Vorschriften kann die Polizeibehörde be- 
freien, andererseits kann sie im einzelnen Falle noch weitere Maßregeln im Inter- 
esse des Feuerschutzes und der Verkehrssicherheit anordnen. 
86. 
Der Unternehmer oder der verantwortliche Betriebsleiter müssen während der 
Vorstellungen anwesend sein. 
§ 7. 
Personen unter siebzehn Jahren dürfen, auch wenn sie sich in Begleitung 
Erwachsener befinden, nur zu besonderen Jugendvorstellungen zugelassen und lettere 
dürfen nur als solche angekündigt werden. Die Ankündigung hat an der Ein- 
trittskartenausgabestelle in dentlicher Schrift unter Angabe des Spielplans zu erfolgen. 
Zwischen der Beendigung einer Jugendvorstellung und dem Beginn einer 
Vorstellung für Erwachsene muß eine Pause von mindestens zwanzig Minuten 
liegen. In dieser Pause muß der Zuschauerraum geleert werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.