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anfallenden Düngers die Packung zugelassen werden, sofern ein geeigneter
Platz hierfür zur Verfügung steht (vergl. § 14 Abs. 1 Ziffer 1 der
Amveisung für das Desinfektionsverfahren bei Viehseuchen).
Rudolstadt, den 4. April 1913.
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium.
Frhr. v. d. Recke.
NXXIV. Gesetz
vom 9. April 1913
wegen der ordnungsmäßigen Fortführung der Grundsteuerbücher.
Wir Günther, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg, Graf zu
Hohnstein, Herr zu Arnstadt, Sondershausen, Leutenberg und Blankenburg,
verordnen auf Antrag Unseres Ministeriums, sowie mit Zustimmung des Landtags,
was folgt:
I.
Soweit bei Veränderungen in der Form einer Grundstücks-Parzelle (§ 19
Abs. 2b der Anweisung 1 für das Verfahren bei der Fortschreibung der Grund-
steuerbücher vom 9. Dezember 1872 — Ges.-S. S. 133 —) die endgültige Über-
nahme einer neu gebildeten Parzelle in die Grundsteuerbücher erst nach erfolgter
Berichtigung des Grundbuchs erfolgen darf, sind die Beteiligten verpflichtet, die
zur Eintragung dieser Anderungen in das Grundbuch erforderlichen Erllä-
rungen binnen drei Monaten nach Ablauf der Frist für Einwendungen gegen die
Fortschreibung (8 38 der Auweisung I vom 9. Dezember 1872 — Ges.-S.
S. 153 —) bei dem Grundbuchamte abzugeben.
Nach Ablauf der dreimonatigen Frist können die Beteiligten von demjenigen
Katasteramt, in dessen Bezirke die Parzelle liegt, durch Androhung, Festsetzung und
Einziehung von Ordnungsstrafen angehalten werden, die Eintragung im Grund=
buch herbeizuführen.
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