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e) staatliche Beamte, welche die dem allgemeinen Gebrauche dienenden Ein-
richlungen für Versorgung mit Trink- und Wirtschaftswasser und für
Fortschaffung der Abfallstosse zu überwachen haben (§ 35 des Reichs-
seuchengesezes): die Landräte und die Bezirksphysiker:
Behörden, die nach der Bekanntmachung des Reichskanzlers, betreffend
die wechselseitige Benachrichtigung der Militär= und Polizeibehörden über
das Auftreten übertragbarer Krankheiten vom 28. Febrnar 1911
(N. G. Bl. S. 63) zur Mitleilung der in ihren Verwaltungsbezirken
vorkommenden Erkrankungen an die Militärbehörden sowie zum Emp-
fange der Mitteilungen von den Militärbehörden verpflichtet sind: für
den Garnisonort Rudolstadt die slädtische Polizeiverwallung in Rudol,=
stadt, im übrigen die Landratgsämter. Von ihnen ist auch die unter
G b der vorgenannten Bekanntmachung vorgesehene vereinfachte Form
des Nachrichtenaustausches mit den Militärbehörden zu vereinbaren;
Zuständige Behörde für die Anorduung der allgemeinen Leichenschan in
den Fällen des & 10 des Neichsseuchengeseßes: das Landratsamt.
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§2.
Alo Richtschnur für die Behörden bei der Bekämpfung der gemeingefähr-
lichen Krankheiten gelten die amtlichen Ausgaben der vom Bundesrat festgestelllen
„Anweisungen“, und zwar:
a) Anweisung zur Bekämpfung der Pest sestgestellt in der Sitzung des
Bundesrats vom 3. Juli 1902 Verlag von Julius Springer, Berlin
1902, nebst Nachträgen; «
l))AnweisungzuchkämpfnngdesAnoiahcs(l«(spm):
c)dql.dchl)olc-m;
(1)dgl.desFleclfiebcks(Flcrklyphns);
e)dgl.dekPoekct-;
sämtlich festgestellt in der Sitzung des Bundesrats vom 28. Jannar
1904 — Verlag von Julius Springer, Berlin 1904, nebst Nach-
trägen.
Anweisungen zur Belämpfung der anderen übertragbaren Krankheiten können
vom Ministerium, Abteilung des Innern, und hinsichtlich der Schulen vom Mini-
sterium, Abteilung für Kirchen= und Schulsachen, erlassen werden.