Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

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e) staatliche Beamte, welche die dem allgemeinen Gebrauche dienenden Ein- 
richlungen für Versorgung mit Trink- und Wirtschaftswasser und für 
Fortschaffung der Abfallstosse zu überwachen haben (§ 35 des Reichs- 
seuchengesezes): die Landräte und die Bezirksphysiker: 
Behörden, die nach der Bekanntmachung des Reichskanzlers, betreffend 
die wechselseitige Benachrichtigung der Militär= und Polizeibehörden über 
das Auftreten übertragbarer Krankheiten vom 28. Febrnar 1911 
(N. G. Bl. S. 63) zur Mitleilung der in ihren Verwaltungsbezirken 
vorkommenden Erkrankungen an die Militärbehörden sowie zum Emp- 
fange der Mitteilungen von den Militärbehörden verpflichtet sind: für 
den Garnisonort Rudolstadt die slädtische Polizeiverwallung in Rudol,= 
stadt, im übrigen die Landratgsämter. Von ihnen ist auch die unter 
G b der vorgenannten Bekanntmachung vorgesehene vereinfachte Form 
des Nachrichtenaustausches mit den Militärbehörden zu vereinbaren; 
Zuständige Behörde für die Anorduung der allgemeinen Leichenschan in 
den Fällen des & 10 des Neichsseuchengeseßes: das Landratsamt. 
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§2. 
Alo Richtschnur für die Behörden bei der Bekämpfung der gemeingefähr- 
lichen Krankheiten gelten die amtlichen Ausgaben der vom Bundesrat festgestelllen 
„Anweisungen“, und zwar: 
a) Anweisung zur Bekämpfung der Pest sestgestellt in der Sitzung des 
Bundesrats vom 3. Juli 1902 Verlag von Julius Springer, Berlin 
1902, nebst Nachträgen; « 
l))AnweisungzuchkämpfnngdesAnoiahcs(l«(spm): 
c)dql.dchl)olc-m; 
(1)dgl.desFleclfiebcks(Flcrklyphns); 
e)dgl.dekPoekct-; 
sämtlich festgestellt in der Sitzung des Bundesrats vom 28. Jannar 
1904 — Verlag von Julius Springer, Berlin 1904, nebst Nach- 
trägen. 
Anweisungen zur Belämpfung der anderen übertragbaren Krankheiten können 
vom Ministerium, Abteilung des Innern, und hinsichtlich der Schulen vom Mini- 
sterium, Abteilung für Kirchen= und Schulsachen, erlassen werden.
	        
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