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1913
oder gepachtetem Grundbesiv, wenn über den Betrieb geordnete, den
Reinertrag ziffermäßig nachweisende Bücher geführt werden.
Über die Frage, ob ausreichende Buchführung im Sinne dieser Beslim-
mungen vorliegt, entscheidet die Berufungskommission endgültig.
Schähzung findet im Veranlagungs= und endgültig im Berufungsver-
fahren, insoweit solche nicht schon auf Grund von Einzelbestimmungen
dieses Gesetzes einzutreten hat, statt:
a) wenn und insoweit die zahlenmäßige Feststellung des Einkommens
des Steuerpflichtigen aus Mangel einer brauchbaren Buchführung
oder sonstiger rechnerischer Unterlage nicht ausführbar, oder wenn
der mutmaßliche Jahresertrag zu veranschlagen ist,
b) wenn und soweit die Angaben des Steuerpflichtigen selbst auf
Schätung beruhen,
) wenn die Feststellung des Geldwertes einzelner, ihrer Natur nach
nur durch Schäßung zu bewertender Einnahmen und Ausgaben
(3. B. der ortsübliche Mietwert der eigenen Wohnung, der Wert
der freien Station, die Bemessung der Höhe handelsrechtlicher
Abschreibungen usw.) in Frage kommen.
Insoweit gemäß § 50 Zisser 3 Schäßungsnormen, Durch-
schnittssätze usw. festgestelll worden sind, sind solche auch bei der
Schätung zu berücksichtigen.
. Hinsichtlich des Inhalts der Kapital= und Schuldenverzeichnisse (6 26)
ist der Zeitpunkt ihrer Einreichung, hinsichtlich des Inhalts der Steuer-
erklärungen (§ 27) der Zeitpunkt ihrer Abgabe maßgebend.
Hat eine Einkommensquelle innerhalb des maßgebenden Zeitraumes bis
zur Zeit der Veranlagung in sachlicher oder persönlicher Beziehung eine
wesentliche Veränderung erfahren, so ist das Einkommen aus derselben
seit der Umgestaltung der Quelle zur Veranlagung zu ziehen.
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Artikel 10.
r § 16 wird durch folgende Bestimmungen erseßt:
„I. Die Einkommensteuer der nach § 2 sleuerpflichtigen Personen wird
nach Stufen veranlagt.