Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

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oder gepachtetem Grundbesiv, wenn über den Betrieb geordnete, den 
Reinertrag ziffermäßig nachweisende Bücher geführt werden. 
Über die Frage, ob ausreichende Buchführung im Sinne dieser Beslim- 
mungen vorliegt, entscheidet die Berufungskommission endgültig. 
Schähzung findet im Veranlagungs= und endgültig im Berufungsver- 
fahren, insoweit solche nicht schon auf Grund von Einzelbestimmungen 
dieses Gesetzes einzutreten hat, statt: 
a) wenn und insoweit die zahlenmäßige Feststellung des Einkommens 
des Steuerpflichtigen aus Mangel einer brauchbaren Buchführung 
oder sonstiger rechnerischer Unterlage nicht ausführbar, oder wenn 
der mutmaßliche Jahresertrag zu veranschlagen ist, 
b) wenn und soweit die Angaben des Steuerpflichtigen selbst auf 
Schätung beruhen, 
) wenn die Feststellung des Geldwertes einzelner, ihrer Natur nach 
nur durch Schäßung zu bewertender Einnahmen und Ausgaben 
(3. B. der ortsübliche Mietwert der eigenen Wohnung, der Wert 
der freien Station, die Bemessung der Höhe handelsrechtlicher 
Abschreibungen usw.) in Frage kommen. 
Insoweit gemäß § 50 Zisser 3 Schäßungsnormen, Durch- 
schnittssätze usw. festgestelll worden sind, sind solche auch bei der 
Schätung zu berücksichtigen. 
. Hinsichtlich des Inhalts der Kapital= und Schuldenverzeichnisse (6 26) 
ist der Zeitpunkt ihrer Einreichung, hinsichtlich des Inhalts der Steuer- 
erklärungen (§ 27) der Zeitpunkt ihrer Abgabe maßgebend. 
Hat eine Einkommensquelle innerhalb des maßgebenden Zeitraumes bis 
zur Zeit der Veranlagung in sachlicher oder persönlicher Beziehung eine 
wesentliche Veränderung erfahren, so ist das Einkommen aus derselben 
seit der Umgestaltung der Quelle zur Veranlagung zu ziehen. 
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Artikel 10. 
r § 16 wird durch folgende Bestimmungen erseßt: 
„I. Die Einkommensteuer der nach § 2 sleuerpflichtigen Personen wird 
nach Stufen veranlagt.
	        
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