Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

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25. Alle Ausgangstüren müssen die deutliche Ausschrift „Ausgang“ führen, rm—i’'i 
nach außen schlagend und so eingerichtet sein, daß sie von innen durch einen in 
Höhe von 1,50 m angebrachten Hebelgriff (Theaterriegel) leicht geössnet werden 
können. Sind Theaterriegel nicht vorhanden, so müssen die Ausgangstüren wäh- 
rend der Vorstellung unverschlossen bleiben. 
26. Die zulässige Höchstzahl der Zuschauerplätze, die von der Polizeibehörde Se3 
sestzusetzen ist, darf nicht überschritten und es dürfen zu den Vorstellungen nicht 
mehr Personen zugelassen werden, als Pläte vorhanden sind. 
Stehpläte sind nur in beschränkter Zahl zulässig und müssen gegen die Gänge 
durch feste Schranken abgegrenzt werden. Es dürfen für Stehpläße nicht mehr 
als drei Personen auf einen Quadratmeter der Grundfläche zugelassen werden. 
Die Zuschauerplätze müssen wenigsteus 2 m vom Apparatraum entfernt sein. 
· Die Stühle sind außer in Logen möglichst unverrückbar zu befestigen und 
mit selbsttätig hochklappenden Sitzen zu versehen. Es sollen möglichst nicht mehr 
als 8 Sitplätze in ununterbrochener Reihe nebeneinander angeordnet werden. 
27. Die Beleuchtung muß außer vom Apparatraum aus noch von mindestens#lenchung. 
einer anderen geeigneten Stelle eingeschaltet werden können. JFür ausreichende 
Notbeleuchlung ist Sorge zu tragen. 
28. Im Zuschauerraum oder in dessen unmittelbarer Nähe ist für Feuer- * 
löschzwecke an leicht zugänglicher Stelle ein Anschluß an die Wasserleitung, salls "“ 
solche im Orte vorhanden ist, mit ausreichender Schlaucheinrichtung herzustellen 
und betriebsfertig vorzuhalten. Die Bedienung der Schlancheinrichtung darf auch 
während der Entleerung des Zuschauerraums nicht behindert sein. 
C. Betriebsvorschriften. 
29. Die Bedienung des Lichtbildapparates darf nur durch eine mirlssige,er 
über 21 Jahre alte männliche Person erfolgen, welche die hierzu erforderliche Be- 
fähigung durch ein von einem anerkannten Sachverständigen ausgestelltes Zeugnis. 
nachzuweisen hat und welche auch mit den Sicherheitsvorkehrungen und mit den 
bei einem Brande erforderlichen Maßnahmen vollkommen vertraut sein muß. 
30. Es dürsen nicht mehr als die für eine Vorstellung erforderlichen Film- 
rollen im Apparatraum aufbewahrt werden. Das Bereitlegen von Films in der 
Nähe der Projektionslampen oder Lampenkästen ist unzulässig. 
1. Das Tabakrauchen ist in sämtlichen Räumen der Lichtspielunternehmungen Slauchverbel. 
der lae.
	        
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