Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

i 1913 
c) die, ohne im Fürstentum einen Wohnsitz zu haben, seit mehr als 
zwei Jahren sich im Auslande dauernd aufhalten; 
diejenigen Angehörigen anderer Bundesstaaten, 
)die, ohne in ihrem Heimatstaat einen Wohnsitz zu haben, im Fürsten= 
tume wohnen oder, ohne im Deutschen Reich einen Wohnsitz zu 
haben, sich im Fürstentum aufhalten; 
b) die als Reichs= oder Staatsbeamte neben einem Wohnsit in einem 
anderen Bundesstant oder in ihrem Heimatstaat auch einen Wohnsitz 
und zugleich ihren dienstlichen Wohnsith im Fürstentume haben; 
diejenigen Ausländer, die im Fürstentum einen Wohnsitz oder wesent- 
lichen Aufenthalt haben; 
. folgende juristische Personen, die einen Sit im Fürstentume haben: 
#) Akliengesellschaften, Kommandilgesellschaften auf Aktien; 
I) Berggewerkschaften, Gesellschaften mit beschränkter Hastung, eingetragene 
Genossenschaften; 
I) rechtssähige Vereine und Stistungen mit Ausnahme derjeuigen, welche 
ausschließlich Kirchen-, Schul-, Armen-, Kranken= oder sonstigen mild- 
täligen oder gemeinnützigen Zwecken dienen, sosern deren Einkommen 
auch latsächlich hierzu verwendet wird, und die Zuwendung nicht auf 
eingelne Familien oder bestimmte Personen beschränkt ist: 
Konsumvereine und ähnliche Erwerbsvereine und Wirtschaftsgenossenschaften, 
insoweit sie nicht schon unter Ziss. 4 a und b fallen; 
6. ungeteilte Erbmassen. 
Die Ausnahme unter Ziff. 14 sindet auf Reichs- oder Staatsbeamte, die im Aus- 
land ihren dienstlichen Wohnsitz haben und dort zu entsprechenden direkten Staats- 
stenern nicht herangezogen werden, leine Anwendung. 
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Sleurrhiicht Ohne Nücksicht auf Staatsangehörigkeit, Wohnsitz oder Aufenthalt unterliegen 
3er aen der Einkommensteuer alle Personen mit dem Einkommen aus dem im Fürstentume 
gelegenen eigenen oder gepachteten Grundbesitze, sosern dessen Jahresertrag die Höhe 
von 20 “ übersteigt, und aus den daselbst befindlichen Eisenbahn-, Gewerbe- 
oder Handelsanlagen oder sonstigen gewerblichen Betriebsstätten.
	        
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