i 1913
c) die, ohne im Fürstentum einen Wohnsitz zu haben, seit mehr als
zwei Jahren sich im Auslande dauernd aufhalten;
diejenigen Angehörigen anderer Bundesstaaten,
)die, ohne in ihrem Heimatstaat einen Wohnsitz zu haben, im Fürsten=
tume wohnen oder, ohne im Deutschen Reich einen Wohnsitz zu
haben, sich im Fürstentum aufhalten;
b) die als Reichs= oder Staatsbeamte neben einem Wohnsit in einem
anderen Bundesstant oder in ihrem Heimatstaat auch einen Wohnsitz
und zugleich ihren dienstlichen Wohnsith im Fürstentume haben;
diejenigen Ausländer, die im Fürstentum einen Wohnsitz oder wesent-
lichen Aufenthalt haben;
. folgende juristische Personen, die einen Sit im Fürstentume haben:
#) Akliengesellschaften, Kommandilgesellschaften auf Aktien;
I) Berggewerkschaften, Gesellschaften mit beschränkter Hastung, eingetragene
Genossenschaften;
I) rechtssähige Vereine und Stistungen mit Ausnahme derjeuigen, welche
ausschließlich Kirchen-, Schul-, Armen-, Kranken= oder sonstigen mild-
täligen oder gemeinnützigen Zwecken dienen, sosern deren Einkommen
auch latsächlich hierzu verwendet wird, und die Zuwendung nicht auf
eingelne Familien oder bestimmte Personen beschränkt ist:
Konsumvereine und ähnliche Erwerbsvereine und Wirtschaftsgenossenschaften,
insoweit sie nicht schon unter Ziss. 4 a und b fallen;
6. ungeteilte Erbmassen.
Die Ausnahme unter Ziff. 14 sindet auf Reichs- oder Staatsbeamte, die im Aus-
land ihren dienstlichen Wohnsitz haben und dort zu entsprechenden direkten Staats-
stenern nicht herangezogen werden, leine Anwendung.
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Sleurrhiicht Ohne Nücksicht auf Staatsangehörigkeit, Wohnsitz oder Aufenthalt unterliegen
3er aen der Einkommensteuer alle Personen mit dem Einkommen aus dem im Fürstentume
gelegenen eigenen oder gepachteten Grundbesitze, sosern dessen Jahresertrag die Höhe
von 20 “ übersteigt, und aus den daselbst befindlichen Eisenbahn-, Gewerbe-
oder Handelsanlagen oder sonstigen gewerblichen Betriebsstätten.