1913 ein
87.
Bei der Veranlagung kommen in Betracht besteuerte Haushaltungen und seuerte
Einzelsleuernde. ha en
Eine besteuerte Haushaltung besteht aus dem Familienhaupte (Ehemann, Ehe- ii
frau usw.) als Haushaltungsvorstand und denjenigen Familiengliedern, die unter
der wirtschaftlichen Abhängigkeit des ersteren in dessen Haushalte leben. Den leib-
lichen Kindern werden Stief-, Adoptiv= und angenommene Kinder gleichgeachtet.
Kinder, die ihrer Erziehung oder Ansbildung wegen außerhalb des Hauses unter-
gebracht sind, gehören mit zur Haushaltung.
8 8.
. Dem eigenen Einkommen des Haushaltungsvorstandes ist dasienige der ri
zngelirlde der Haushaltung insoweit und solange zuzurechnen, als es nicht nach der da
Ziffer 2 der selbständigen Veranlagung unterliegt. e.
Insbesondere ist dem Einkommen des Haushaltungsvorstandes zuzurechnen
das etwaige besondere Einkommen
a) der Ehefran einschließlich desjenigen aus dem Vorbehaltsgut und aus
dem sonst seiner Nutzuießung gesetzlich oder vertragsmäßig entzogenen Ver-
mögen ohne Rücksicht auf das zwischen den Ehelenten bestehende Güterrecht.
Jedoch sind von dem aus Arbeitsverdienst der Ehefrau stammenden
Einkommen, wenn es 500 / nicht übersteigt, 200 “ außer Ansatz
zu lassen, sofern das Einkommen des Ehemannes oder beider Eheleute
zusammen nicht mehr als 1200 4 beträgt:
der zum Haushalte gehörigen Kinder ohne Unterschied, ob es seiner
Nutzniehung unterworsen ist oder nicht. Nicht hinzugerechnet wird jedoch
der Arbeitsverdienst der Söhne bis zu 300 und derjenige der Töchter
bis 200 .;
-) sonstiger zum Haushalte gehörigen Familienglieder, sofern deren Unter-
halt hauptsächlich von ihm bestritten wird.
2. Von den Angehörigen der Haushaltung (5 7 Abs. 2) sind, insoweit nicht
Stenerfreiheit nach § 6 vorliegt, als Einzelsteuernde zu veranlagen:
a) Ehefrauen, wenn sie dauernd vom Ehemanne getrennt leben:
b) die in der Haushaltung lebenden verheirateten Familienglieder (Söhne,
Schwiegersöhne usw.);
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