1913 309
Artikel 3.
Das Jahresgehalt des Gewerbeinspektors soll vom 1. April 1912 an mit
3600 beginnen und alle drei Jahre um 400 J7, zuletzt um 300 . bis zum
Höchstgehalt von 5500 / steigen. Spätere Anderungen der vorgesehenen Ge-
haltsstufen bleiben der Vereinbarung zwischen den beiden Regierungen vorbehalten.
Die Festselzung einer Pauschvergütung für die Tagegelder und Reisekosten erfolgt
durch beide Ministerien gemeinschaftlich.
Artikel 4.
Für die auf dem Dienstverbande des Gewerbeinspektors beruhenden Rechts-
und Disziplinarverhältnisse, die Ansprüche auf die vereinbarte Besoldung und alle
sonstigen Bezüge, auf Warte= und Ruhegehalt, Witwen= und Waisengeld sind die
Gesetze des Fürstentums Schwarzburg-Sondershaufen maßgebend.
Artikel 5.
Vorgesetzte Dienstbehörden des Gewerbeinspektors sind die Fürstlichen Mini-
sterien, Abteilung des Innern, zu Rudolstadt und Sondershausen. Die laufende
Geschäftsführung besorgt das Ministerium, Abteilung des Innern, in Sondershausen.
Artikel 6.
Der Gewerbeinspektor ist verpflichtet, die Dienstgeschäfte eines Gewerbeauf-
sichtsbeamten ordnungsmäßig auszuführen und die ergangenen wie noch ergehenden
Instruktionen und Anweisungen gewissenhaft zu beachten.
Artikel 7.
Dem Gewerbeinspektor wird vom Fürstlichen Ministerium in Sondershausen
ein Geschäftsraum in Arnstadt, der Gewerbeassistentin vom Fürstlichen Ministerium
in Rudolstadt ein solcher in Rudolstadt zur Verfügung gestellt.
Artikel 8.
Die durch die gemeinschaftliche Gewerbeaufsicht entstehenden persönlichen und
sochlichen Ausgaben werden von der Gemeinschaft bestritten und hinsichtlich des
Gewerbeinspektors vom Sondershäusischen, hinsichtlich der Assistentin vom Rudol-
städtischen Staatssiskus zunächst vorschußweise gezahlt und am Schlusse des vom
I. April bis 31. März laufenden Rechnungsjahres derart gegeneinander aufge-
rechnet und erstattet, daß jeder Staat die Hälfte der Gesamtausgabe zu tragen hat.