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83.
1. Der Präsident darf sich bis zur Dauer einer Woche selbst beurlauben.
2. Sonstiger gebräuchlicher Urlaub wird dem Präsidenten durch die geschäfts-
führende Regierung, den übrigen Mitgliedern des Gerichts bis zu achtwöchiger
Dauer vom Präsidenten, auf läugere Zeit von der geschäftsführenden Regierung
erteilt.
4.
1. Das Oberverwaltungsgericht hält Ferien in der Zeit vom I. August bis
zum I. Oktober.
2. Während der Ferien werden nur schleunige Angelegenheiten erledigt.
3. Die Besetzung des Gerichts während der Ferien wird unter entsprechender
Anwendung der Vorschriften des § 5 Abs. 3 und § 6 der Geschäftsordnung je-
weils besonders geregelt. Im Falle der Gliederung des Gerichis in mehrere Senate
wird zur Erledigung der Feriensachen in gleicher Weise ein Feriensenat gebildet.
4. Auf den Lauf der geseplichen Fristen haben die Ferien keinen Einfluß; die
Präsidialgeschäfte und die Geschäfte der Gerichtsschreiberei erleiden durch sie keine
Unterbrechung.
8 5.
J. Das Oberverwaltungsgericht lann anf Beschluß der Gesamtheit der be—
leiligten Regierungen in Senate eingeteilt werden.
2. Die Senate führen alsdann die Bezeichunng: Erster Senat, Zweiter
Senat usw.; sie werden vorbehaltlich der Bestimmung in § 9 mit je einem Senats-
präsidenten und drei ständigen Richtern sowie der erforderlichen Zahl von Stell-
vertretern besetzt.
3. Die Mitglieder der einzelnen Senate und ihre Stellvertreter werden vor
dem Beginne jedes Geschäftsjahrs von dem Präsidenten in Gemeinschaft mit den
Senatspräsidenten und dem dienstältesten ständigen Richter bestimmt: in gleicher
Weise werden die Geschäfte unter die Senate verteilt. Bei der Beschlusffassung
hierüber entscheidet Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des
Präsidenten den Ansschlag.
4. Jeder ständige Richter muß einem Senat angehören und kann im Falle
des Bedürfnisses zugleich mehreren Senaten zugeteilt werden.
Der Präsident bestimmt den Senat, dem er sich auschließt.
Urlaub.
Fersen.
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