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Anhang zu Nbschultt ll Nr. 3 (& 116 MUbs. 2).
Verfahren bei der Untersuchung des Blutes rotzverdächtiger oder
der Ansteckung mit Rotz verdächtiger Pferde.
1. Die Untersuchung findel in der Veterinäranstall der Universität Jena statl.
2. Zum Zwecke der Untersuchung ist von jedem der Seuche verdächtigen Pferde,
dessen Blutl nach § 138 Abs. 2 zu untersuchen ist, sowie von jedem der Ansteckung
verdächtigen Pferde (vergl. § 144 Abs. 2) eine Blulprobe zu entnehmen. Die
Blutentnahme hat, salls sich in dem Bestande Pferde besinden, deren Tötung wegen
Rot oder Notverdacht angeorduct werden mus, am Tage der Tölnug dieser Pferde,
im übrigen möglichst bald nach Feststellung des Seuchen= oder des Ansteckungs-
verdachts zu erfolgen.
Vor der Blutentnahme hat der beamtete Tierarzt der Veterinäranstalt die
Zahl der zu untersuchenden Pferde mitzuteilen. Die Anstalt wird hierauf dem
beamteten Tierarzte die für die Emnahme der Bluiproben notwendigen Gläser,
Instrumente und Muster übersenden. Bei der Entnahme der Alulproben ist die
Anweisung auf dem anliegenden Muster IX zu beachten.
3. Der beamtete Tierarzt hat bei jeder ersten Blutentnahme in einem Bestand
ein Verzeichnis der Pferde nach dem Muster IX unter Beachtung der ausgedruckten
Anweisung anzuferligen.
Alle an den Tieren vorhandenen krankhaften Erscheinungen, sowie alle für
die Beurteilung der Einschleppung, des Alters und der Verbreitung des Rotes
in dem Bestande wichtigen Umstände sind in Spalte 4 oder 8 genau anzugeben.
Der Zeitpunkt, bis zu dem die Pferde der Ansteckung ausgesetzt waren, bei
seuchenverdächtigen Pferden der Zeitpunkt, zu dem die klinischen Anzeichen des
Verdachts zuerst beobachtet worden sind, ist möglichst genan zu ermitteln und ein-
zutragen.
Das Verzeichnis ist mit den Blutproben der Anstalt zu übersenden.