Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

4#2 1913 
Anhang zu Nbschultt ll Nr. 3 (& 116 MUbs. 2). 
Verfahren bei der Untersuchung des Blutes rotzverdächtiger oder 
der Ansteckung mit Rotz verdächtiger Pferde. 
1. Die Untersuchung findel in der Veterinäranstall der Universität Jena statl. 
2. Zum Zwecke der Untersuchung ist von jedem der Seuche verdächtigen Pferde, 
dessen Blutl nach § 138 Abs. 2 zu untersuchen ist, sowie von jedem der Ansteckung 
verdächtigen Pferde (vergl. § 144 Abs. 2) eine Blulprobe zu entnehmen. Die 
Blutentnahme hat, salls sich in dem Bestande Pferde besinden, deren Tötung wegen 
Rot oder Notverdacht angeorduct werden mus, am Tage der Tölnug dieser Pferde, 
im übrigen möglichst bald nach Feststellung des Seuchen= oder des Ansteckungs- 
verdachts zu erfolgen. 
Vor der Blutentnahme hat der beamtete Tierarzt der Veterinäranstalt die 
Zahl der zu untersuchenden Pferde mitzuteilen. Die Anstalt wird hierauf dem 
beamteten Tierarzte die für die Emnahme der Bluiproben notwendigen Gläser, 
Instrumente und Muster übersenden. Bei der Entnahme der Alulproben ist die 
Anweisung auf dem anliegenden Muster IX zu beachten. 
3. Der beamtete Tierarzt hat bei jeder ersten Blutentnahme in einem Bestand 
ein Verzeichnis der Pferde nach dem Muster IX unter Beachtung der ausgedruckten 
Anweisung anzuferligen. 
Alle an den Tieren vorhandenen krankhaften Erscheinungen, sowie alle für 
die Beurteilung der Einschleppung, des Alters und der Verbreitung des Rotes 
in dem Bestande wichtigen Umstände sind in Spalte 4 oder 8 genau anzugeben. 
Der Zeitpunkt, bis zu dem die Pferde der Ansteckung ausgesetzt waren, bei 
seuchenverdächtigen Pferden der Zeitpunkt, zu dem die klinischen Anzeichen des 
Verdachts zuerst beobachtet worden sind, ist möglichst genan zu ermitteln und ein- 
zutragen. 
Das Verzeichnis ist mit den Blutproben der Anstalt zu übersenden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.