Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

4. Die Austalt wird das Ergebuis der Untersuchungen in das Verzeichnis 
eintragen. Das Ergebnis der Agglutinationsprüfung wird durch die allgemein 
üblichen Verhältniszahlen gekennzeichuet. Für die Komplementablenkung gelten die 
nachstehend erlänterten Bezeichnungen: 
) ein Strich bedeutet, daß das in Mengen von 0 c zugesehte Serum 
nicht ablenkt, 
b) die Jahlen #% 0,, 0,, 0,, bedeuten, daß in Mengen von ebensoviel 
Kubikzentimeter zugesebtes Serum vollständig ablenkt, 
I) die gleichen Zahlen mit dem Beiwort „unvollsländig“ bedenten, daß die 
Ablenkung unvollständig eintritt. 
5. Der Ausbruch des Rotzes ist als wahrscheinlich anzusehen: 
a) bei Pferden, deren Serum in der Menge bis zu 0, coeim eine vollstäudige 
oder unvollständige Ablenkung des Komplements hervorruft, ohne Rücksicht 
auf die Höhe des Agglutinationswertes, 
1) bei Pferden, deren Serum in der Menge von 0, com keine Ablenkung 
des Komplements hervorruft, wenn der Agglutinationswert mehr als 
1000 beträgt. 
6. Für das weitere Versahren gelten folgende Vorschriften: 
a) Wird auf Grund der Blutuntersuchung der Ausbruch der Notzkrankheit 
als wahrscheinlich ermittelt, und wird demgemäß die Tötung von Pferden 
angeordnet (§ 138 Abs. 1n), so ist am Tage der Tötung bei sämtlichen 
Pferden des Restbestandes eine weitere Blutentnahme vorzunehmen und 
die Untersuchung des Blutes zu veranlassen. In derselben Weise ist zu 
verfahren, solange nach dem Ergebnisse der weiteren Untersuchung der 
Ausbruch des Notzes als wahrscheinlich ermittelt wird. 
Werden nach dem Ergebnisse der weileren Untersuchung Pferde, 
bei denen der Ausbruch der Nopkrankheit wahrscheinlich ist, nicht mehr 
ermittelt, so ist zunächst 14 Tage nach der letzten Blutentnahme eine 
weitere Blutprobe zu entnehmen und deren Untersuchung zu veranlassen. 
Hat auch diese Untersuchung ein negalives Ergebnis, so ist 14 Tage 
nach der letzten Blutentnahme abermals eine Blulprobe zu entnehmen 
und zur Untersuchung zu stellen. Wenn auch deren Untersuchung ein 
negatives Ergebnis hat, ist die Untersuchung als abgeschlossen zu be- 
trachten. 
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