(Gũllig auf die Dauer von
40 Tagen vom Tage der Aus-
stellung an gerechnel.)
Mrsprungszeugnis.
1913
429
§ 17 der Ministerialverordnung
vom 31. Juli 1913 zum Vieh-
Muster II.
seuchengeset.
Tiergatlung.) Name u. Wohnort
Lsd.] (bei Schweinen, Furbe, Geschlecht, Besondere Ursprungs- des Besitzers, Bemer-
Nr Schafen. Jirgen Autet. Kennzeichen ort der ausdessen Bestande kungen
mwjpd geslägel Abzeichen“) zeich Tiere di h ng
Stüczzahl, Arh) ie Tiere stammen
1 2 . :s -I .—— 7
I. ! Pferd braune Stute, Vrandzeichen, Landwirt X
5 Jahre, Stern auf dem linken Verw.-Bez. in A.
auf der Stirn, Hinterschenkel
2. 1 Rind schwarzweißge. Ohrmarke SV desgl. desgl.
sleckte Kuh, 5
Jahrc, keine Ab-
zeichen
u 1 Rind Ochse, 4 Jahre rechte Hüste desgl. desgl.
alt, weiß mit! Schnilt-
schwarz. Flecken zeichen II
am Halse
4. 20 Schweine schwarzgesleckt — desgl. Gutsbesitzer
(Ferkel) in A.
Daß vorstehend bezeichneies Vieh aus dem in Spalte 5
angegebenen Ursprungsort und
aus dem Bestande der in Spalte 6 bezeichucten Besiger stammt, wird hierdurch bescheinigl.
aus dem Bestand entsernt werden.
Das Vieh soll am
A, den
(Siegel.)
1914.
Der Gemeindevorstand.
Unterschrift.
64) Plerde und Rinder, ausgenommen nälber bis zu 3 Monaten, sind einzeln usufe Kälber,
Schweinc, Schase, Ziegen und Geslügel sind in einzelnen Posten anzugeben.
die nsns in einzelnen - gesiottel, wenn sie mil einem halibaren ammseich kuahen sind.
ie dann auszusüllen, wenn
sich uroetn ohne heienen machen lassen und zur Sicherung der J zweckdienlich erscheinen.
Diese Spalte is bei K
bern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Geslüge
Für Rindet