Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

(Gũllig auf die Dauer von 
40 Tagen vom Tage der Aus- 
stellung an gerechnel.) 
Mrsprungszeugnis. 
1913 
429 
§ 17 der Ministerialverordnung 
vom 31. Juli 1913 zum Vieh- 
Muster II. 
seuchengeset. 
  
  
Tiergatlung.) Name u. Wohnort 
Lsd.] (bei Schweinen, Furbe, Geschlecht, Besondere Ursprungs- des Besitzers, Bemer- 
Nr Schafen. Jirgen Autet. Kennzeichen ort der ausdessen Bestande kungen 
mwjpd geslägel Abzeichen“) zeich Tiere di h ng 
Stüczzahl, Arh) ie Tiere stammen 
1 2 . :s -I .—— 7 
I. ! Pferd braune Stute, Vrandzeichen, Landwirt X 
5 Jahre, Stern auf dem linken Verw.-Bez. in A. 
auf der Stirn, Hinterschenkel 
2. 1 Rind schwarzweißge. Ohrmarke SV desgl. desgl. 
sleckte Kuh, 5 
Jahrc, keine Ab- 
zeichen 
u 1 Rind Ochse, 4 Jahre rechte Hüste desgl. desgl. 
alt, weiß mit! Schnilt- 
schwarz. Flecken zeichen II 
am Halse 
4. 20 Schweine schwarzgesleckt — desgl. Gutsbesitzer 
(Ferkel) in A. 
  
Daß vorstehend bezeichneies Vieh aus dem in Spalte 5 
  
  
  
  
  
angegebenen Ursprungsort und 
aus dem Bestande der in Spalte 6 bezeichucten Besiger stammt, wird hierdurch bescheinigl. 
aus dem Bestand entsernt werden. 
Das Vieh soll am 
A, den 
(Siegel.) 
1914. 
Der Gemeindevorstand. 
Unterschrift. 
64) Plerde und Rinder, ausgenommen nälber bis zu 3 Monaten, sind einzeln usufe Kälber, 
Schweinc, Schase, Ziegen und Geslügel sind in einzelnen Posten anzugeben. 
die nsns in einzelnen - gesiottel, wenn sie mil einem halibaren ammseich kuahen sind. 
ie dann auszusüllen, wenn 
sich uroetn ohne heienen machen lassen und zur Sicherung der J zweckdienlich erscheinen. 
Diese Spalte is bei K 
bern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Geslüge 
Für Rindet
	        
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