1913
Gesetzsammlung
für das Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt.
27. Stück vom Jahre 1913.
·
*
E—
Inhalt: Polizei- uu über die Genehmigung und Unlersuchung der Dampflessel.
S. 515. — Polie
—- über die Ausstellung, die Einrichlung und den Be-
trieb von Danpsiassern S. 587
% XIVIII. Polizei-Verordnung
vom 2. November 1913
über die Genehmigung und Untersuchung der Dampftkessel.
JIn Ausführung der §§ 21 und 25 der Reichs-Gewerbeordnung sowie der
Bekanntmachungen des Reichskanzlers, betrefsend allgemeine polizeiliche Bestimmungen
über die Anlegung von Land= und Schiffsdampfkesseln, vom 17. Dezember 1908
(Reichs-Geseblatt 1909 S. 3 und 51), verordnen wir auf Grund des § 3 des
Gesetzes vom 6. Dezember 1892, betreffend die Strafandrohung der Polizeibehörden
und den Erlaß polizeilicher Verordnungen (Ges. S. S. 238), was folgt:
I. Allgemeine Bestimmungen.
1.
Begrenzung des Geuustullouen der Verordnung.
1. Der gegenwärtigen Verordnung unterliegen Dampfkessel aller Art (feststehende,
bewegliche Dampfkessel und Schissodampfkessel), auch wenn sie weder zum Maschinen-
betriebe noch zu gewerbsmäßiger Verwendung bestimmt sind.
I. Die im § 1 Abs. 3 der allgemeinen polizeilichen Bestimmungen über die
Anlegung von Land= und Schisssdampfkesseln (Bekanntmachungen des Reichskanzlers
vom 17. Dezember 1908, Reichs-Gesetzblatt 1909 S. 1 ff.) bezeichneten Dampf-
Ausgegeben in Rudolfladt am 29. November 1913.
Farkl. Schwarzb.-Kudolk. Gesetzmammlung I.XXIV.