Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

622 1913 
2. Im § 8 „Drucksachen“ ist als Abs. Xxr aufzunehmen: 
Außergewöhnliche Zeitungsbeilagen sind vom Verleger in die Zeitungen und 
Zeitschriften lose einzulegen, sie dürfen nicht eingeheftet oder eingeklebt sein. 
Die jebigen Abs. AF und K## erhalten die Bezeichnung # und Kyn. 
Im bisherigen Abs. ur ist der Schlußsatz zu streichen. 
3. Im § 9 „Geschäftspapiere“ ist im Abs. : hinter „Versicherungsgesell- 
schaften,“ einzuschalten: 
Berufsgenossenschaften, Krankenkassen usw., 
4. Im 8 10 „Warenproben“ erhalten die Abs. 1, n und u# folgenden 
Wortlaut: 
1 Als Warenproben gegen ermäßigte Gebühr werden unter den nachstehenden 
Bedingungen zugelassen: Proben und Muster, kleine Warenmengen, einzelne Schlüssel, 
abgeschnittene frische Blumen, Tuben mit Serum und pathologische Gegenstände, 
die so zubereitet und verpackt sind, daß sie keinen Schaden anrichten können, natur- 
geschichtliche Gegenstände, getrocknete oder konservierte Tiere und Pflanzen, geo- 
logische Muster usw. 
nu Die Sendungen müssen sich nach ihrer Verpackung, Form und sonstigen 
Beschaffenheit zur Beförderung mit der Briefpost eignen; sie dürfen 30 cm in der 
Länge, 20 cm in der Breite und 10 cm in der Höhe oder, wenn sie Nolleu- 
form haben, 30 cm in der Länge und 15 cm im Durchmesser nicht überschreiten. 
IX Die Sendungen müssen frankiert sein. Die Gebühr beträgt: 
bis 250 g einschliehbligg . . . ... 10 Pf., 
über 250 bis 500 g# einschließlihyg . .. 20 „ 
Unfrankierte Sendungen werden nicht abgesandt. 
5. Im § 18 „Postaufträge zur Einziehung von Geldbeträgen und zur Ein- 
holung von Wechselakzepten“ ist im Abs. xX zwischen dem ersten und 
zweiten Satz einzuschalten: 
Sind die Anlagen eines Postauftrags ausgehändigt, ohne daß der Postauftrags- 
betrag ordnungsmäßig eingezogen worden ist, so wird dem Absender, vorbehaltlich 
der Abtretung seines Anspruchs gegen den Empfänger der Anlagen, für den ent- 
standenen unmittelbaren Schaden bis zum Betrage des Postauftrags Ersatz geleistet.
	        
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