622 1913
2. Im § 8 „Drucksachen“ ist als Abs. Xxr aufzunehmen:
Außergewöhnliche Zeitungsbeilagen sind vom Verleger in die Zeitungen und
Zeitschriften lose einzulegen, sie dürfen nicht eingeheftet oder eingeklebt sein.
Die jebigen Abs. AF und K## erhalten die Bezeichnung # und Kyn.
Im bisherigen Abs. ur ist der Schlußsatz zu streichen.
3. Im § 9 „Geschäftspapiere“ ist im Abs. : hinter „Versicherungsgesell-
schaften,“ einzuschalten:
Berufsgenossenschaften, Krankenkassen usw.,
4. Im 8 10 „Warenproben“ erhalten die Abs. 1, n und u# folgenden
Wortlaut:
1 Als Warenproben gegen ermäßigte Gebühr werden unter den nachstehenden
Bedingungen zugelassen: Proben und Muster, kleine Warenmengen, einzelne Schlüssel,
abgeschnittene frische Blumen, Tuben mit Serum und pathologische Gegenstände,
die so zubereitet und verpackt sind, daß sie keinen Schaden anrichten können, natur-
geschichtliche Gegenstände, getrocknete oder konservierte Tiere und Pflanzen, geo-
logische Muster usw.
nu Die Sendungen müssen sich nach ihrer Verpackung, Form und sonstigen
Beschaffenheit zur Beförderung mit der Briefpost eignen; sie dürfen 30 cm in der
Länge, 20 cm in der Breite und 10 cm in der Höhe oder, wenn sie Nolleu-
form haben, 30 cm in der Länge und 15 cm im Durchmesser nicht überschreiten.
IX Die Sendungen müssen frankiert sein. Die Gebühr beträgt:
bis 250 g einschliehbligg . . . ... 10 Pf.,
über 250 bis 500 g# einschließlihyg . .. 20 „
Unfrankierte Sendungen werden nicht abgesandt.
5. Im § 18 „Postaufträge zur Einziehung von Geldbeträgen und zur Ein-
holung von Wechselakzepten“ ist im Abs. xX zwischen dem ersten und
zweiten Satz einzuschalten:
Sind die Anlagen eines Postauftrags ausgehändigt, ohne daß der Postauftrags-
betrag ordnungsmäßig eingezogen worden ist, so wird dem Absender, vorbehaltlich
der Abtretung seines Anspruchs gegen den Empfänger der Anlagen, für den ent-
standenen unmittelbaren Schaden bis zum Betrage des Postauftrags Ersatz geleistet.