Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundsiebzigster Jahrgang. 1914. (75)

186 1914 
Hinter § 21 wird folgender neuer Paragraph eingeschaltet: 
5 Sla. vosreditortele. 
1 Postkreditbriese können auf alle durch 50 teilbare Summen bis 3000 
ansgestellt werden. Ihre Gültigkeitsdauer beträgt 4 Monate, vom Tage der Aus- 
stellung an gerechnet. 
uu Postkreditbriefe werden von den Postscheckämtern ausgefertigt. Bestellungen 
darauf nimmt jede Postanstalt emntgegen. Der Besteller zahlt den Betrag, auf den 
der Postkreditbrief lauten soll, zur Gutschrift auf ein anzulegendes Kreditbrief- 
Konto mit Zahlkarte an das für den Einzahlungsort zuständige Postscheckamt und 
bezeichnet in der Zahlkarte die Person, für die der Postkreditbrief ausgestellt werden 
soll, genan nach Namen, Wohnort und Wohnung. Soll der Postkreditbrief an 
eine andere als die in der Zahlkarte angegebene Adresse gesandt werden, so ist dies 
auf dem Abschnitte zu beantragen. Hat der Besteller ein Postscheckkonto, so kann 
er davon den Betrag des Postkreditbriefs auf das bei demselben Postscheckamt anzu- 
legende Kreditbrief-Konto überweisen. Der Postkreditbrief wird der als Inhaber 
bezeichneten Person unverzögert portofrei übersandt. 
im Der Inhaber kann gegen Vorlegung des Postkreditbriefs und Nachweis 
seiner Empfangsberechtigung bei jeder Postanstalt während der Schalterdienststunden 
Beträge seines Guthabens abheben. Dieser Anspruch ist nicht übertragbar. Die 
Teilbeträge müssen durch 50 teilbar sein, der Höchstbetrag einer Abhebung ist 
1000 “#. Mehr als 1000 " dürfen an einem Tage nicht abgehoben werden. 
Die Rückzahlung erfolgt gegen Empfangsbescheinigung auf einem der im Post- 
kreditbrief enthaltenen zehn Vordrucke, der von dem Auszahlungsbeamten bei der 
Zahlungsleistung aus dem Hefte losgetrennt wird. Die handschriftliche Ausfüllung 
der Vordrucke darf nur mit Tinte geschehen. Bei der letzten Abhebung bleibt der 
Postkreditbrief mit den nicht benutzten Vordrucken im Gewahrsam der Postverwaltung. 
Die Berechtigung zum Empfang von Rückzahlungen hat der Abheber durch 
eine auf ihn lautende Postausweiskarte (§ 41, ) nachzuweisen. 
# Stehen der Auszahlungs-Postanstalt die erforderlichen Geldmittel augen- 
blicklich nicht zur Verfügung, so kann die Auszahlung erst verlangt werden, nach- 
dem die Mittel beschafft sind. 
7 Die Postverwaltung hastet für die auf Kreditbrief-Konto gutgeschriebenen 
Beträge in gleicher Weise wie für Postanweisungen.
	        
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