Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundsiebzigster Jahrgang. 1914. (75)

1914 18 
§ 29. 
Die Bezirkstierärzte haben mit darauf hinzuwirken und zu überwachen, daß 
die Vorschriften über die Regelung des Verkehrs mit Kuh= oder Ziegenmilch be- 
achtet und durchgeführt werden. 
Sobald in einem Gemeinwesen eine polizeiliche Regelung des Milchverkehrs 
stattfindet, haben die Bezirkstierärzte ihre Mitwirkung anzubieten und insbesondere 
diejenigen Ställe, in denen Kinder= oder Vorzugsmilch gewonnen werden soll, zu 
beaufsichtigen. 
F. Viehverllcherungen. 
g 30. 
Dem ordnungsmäßigen Betriebe der im Fürstentume zugelassenen Viehver- 
sicherungsvereine haben die Bezirkstierärzte ihre Aufmerksamkeit zu widmen und 
etwa beobachtete Unregelmäßigkeiten zur Kenntnis der zuständigen Behörden zu 
bringen, falls sie nicht ohne weiteres abgestellt werden können. 
G. Schlußbestimmungen. 
8 31. 
Vorstehende Dienstanweisung gilt in sinngemäßer Weise auch für die für 
längere oder kürzere Zeit oder für den Einzelfall bestellten Stellvertreter der Be- 
zirkstierärzte. 
Eine Aufsichtsführung der Bezirksphysiker über beamtete oder nichtbeamtete 
Tierärzte findet fernerhin nicht mehr statt. 
Rudolstadt, den 6. Juni 1914. 
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium. 
Frhr. v. d. Recke.
	        
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