164 1914
II. Zu ersteren gehören auch diejenigen Lasleuaufzüge, auf denen Fũhrer mit-
fahren dürfen.
Allgemeine Bestimmungen für Aufzüge.
83.
Aufstellung der Fahrstühle.
Aufzüge sollen, soweit der Betrieb der Anlage es zuläßt, im Freien oder an
der Außenseite der Gebände oder in Treppenhäusern, die von feuerfesten Wänden
umgeben sind, oder in Lichthösen angelegt werden; im letzteren Falle darf durch
sie die vorgeschriebene Mindestgrundfläche der Lichthöse nicht beschränkt werden.
84.
Fahrschächte.
I. Die Fahrbahn der Aufzũge ist in ihrer ganzen Ausdehnung nach dem Er-
messen der Baupolizeibehörde mit feuerfesten oder mindestens dichten feuersicheren
Wänden zu unmschließen.
II. Von dieser Vorschrift sind ausgenommen:
1. Aufzüge, die dem § 3 entsprechend in Treppenhäusern freistehend oder
an der Außenseite von Gebänden oder in Lichthöfen angelegt werden;
Aufzüge, die im Innern von Gebäuden übereinander gelegene Galerien
verbinden;
Aufzüge, die nur zwei unmittelbar aufeinander folgende Geschosse oder
nur Kellergeschosse mit dem Erdgeschoß verbinden, wenn in den durch
den Fahrstuhl verbundenen Geschossen keine feuergefährlichen Gegenstände
lagern;
Gichtaufzüge in allen Arten von Betrieben;
Aufzüge in Gebänden mit ungeschalten und unverpublen Zwischendecken,
die an und für sich der übertragung eines Feuers keinen Widerstand
leisten.
III. Kleine Aufzüge, d. h. Lastenaufzüge, die nicht betretbar sind (für Speisen,
Akten, kleine Erzeugnisse der Industrie und dergleichen), von höchstens 100 kg
Tragfähigkeit und nicht mehr als 0,7 um Schachtquerschnitt bedürfen, soweit sie
nicht nach vorstehenden Bestimmungen von der Vorschrift feuerfester oder feuer-
sicherer Wände ganz ausgenommen sind, nur feuersicherer Schachtwände.
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